Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Reform des öffentlichen Dienstrechts und beinhaltet Änderungen an bestehenden Gesetzen sowie Übergangsregelungen für die Besoldung. Es soll sicherstellen, dass Gehaltskürzungen durch Ausgleichszulagen abgefedert werden.
Was es regelt
- Änderungen an bestehenden Gesetzen und Verordnungen.
- Übergangsregelungen für die Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten.
- Ausgleich von Gehaltsverringerungen durch Überleitungszulagen.
- Fortgeltung bestimmter Vorschriften und Bemessungsgrundlagen.
Wen es betrifft
- Beamte, Richter und Soldaten.
- Versorgungsempfänger.
Eckpunkte
- Verringerungen des Grundgehaltes werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen.
- Die Überleitungszulage verringert sich bei Gehaltserhöhungen.
- Für bestimmte Kläger und Widerspruchsführer gibt es einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50 Deutsche Mark für das dritte und jedes weitere Kind im Ortszuschlag.
- Überleitungs- und Ausgleichszulagen werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Gesetzestext
Gesetz zur Reform des öffentlichen DienstrechtsStandGeändert durch Art. 17 G v. 19.2.2006 I 334 Art. 1 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10: PrZAnrG Art. 11 und 12: Änderungsvorschriften Art. 13 Abs.
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1997 +++)
Art 14
Übergangsvorschriften
Art 14§ 1Überleitungszulage
Art 14§ 2Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften
Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter.
Art 14§ 3Änderung des Ortszuschlages nach bisherigem Recht
- Januar 1977 bis
- Dezember 1989 für das dritte und jedes weitere in seinem Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne daß über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Nachzahlung frühestens ab dem
- Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
Art 14§ 4Übergangsvorschriften für Landesrecht
Art 14§ 5Fortgeltung bisheriger Vorschriften
Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen, gelten für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art 14§ 6Geringfügigkeitsgrenze
Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Art 14§ 7Austauschregelung
Soweit im Jahre 1997 die in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ausgewiesenen Beträge erhöht werden oder die in den Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgewiesenen Beträge durch ein Gesetz erhöht werden, sind die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes durch Anlagen, die diese erhöhten Beträge enthalten, zu ersetzen. ReföDG150Art 15Schlußvorschriften ReföDG150Art 15§ 1Neufassungen
- März 1997 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zum
- Juli 1997 auf Grund dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.