Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die pauschale Berechnung und Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehr- oder Zivildienstes fortbesteht.
Was es regelt
- Die pauschale Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
- Die pauschale Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.
- Die Grundlagen für die Berechnung dieser pauschalen Beiträge.
- Das Verfahren zur Abrechnung und Zahlung dieser Beiträge.
Wen es betrifft
- Personen, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende).
- Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst als zahlungspflichtige Stellen.
Eckpunkte
- Die Beiträge werden kalenderjährlich pauschal berechnet.
- Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 Prozent der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße.
- Die pauschalen Beiträge werden jährlich nachträglich vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst gezahlt.
- Vorschüsse in Höhe von 25 Prozent des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags sind bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres zu zahlen.
Gesetzestext
KV/
1998-03-03BGBl I1998, 392KV-/PV-PauschalbeitragsverordnungVerordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder ZivildienstStandZuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++) Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 30.6.2009 I 1680 mWv 1.1.2009 KV/
EingangsformelAuf Grund -des § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt gemäß Artikel 39 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, -des § 59 des Bundesgrenzschutzes vom
- August 1972 (BGBl. I S. 1834) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, -des § 43 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
- Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und -des § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Mai 1994, BGBl. I S. 1014) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: KV/
§ 1Allgemeines
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet. KV/
§ 2Beitragsberechnung
Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet: 1.Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt. 2.Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt. KV/
§ 3Berechnungsgrundlagen
§ 4Abrechnungsverfahren
§ 5Zahlung der Beiträge
§ 6Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes
Für den Zeitraum vom
- Juli 2005 bis zum
- Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
- Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen. KV/
§ 7
Abrechnungszeiträume bis 2008Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. KV/
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.