Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Pflicht, einen Versicherungsnachweis für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mitzuführen und auszuhändigen. Sie legt fest, welche Fahrzeuge aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und Drittstaaten von dieser Pflicht befreit sind.
Was es regelt
- Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedstaaten.
- Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises für Fahrzeuge aus EWR-Vertragsstaaten und Drittstaaten.
- Spezifische Fahrzeugtypen und Herkunftsländer, für die Ausnahmen gelten.
- Fahrzeuge, für die die Ausnahmen nicht gelten, wie bestimmte Militärfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge.
Wen es betrifft
- Fahrer von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind.
- Fahrer von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in Drittstaaten zugelassen sind.
Eckpunkte
- Fahrer von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit vorgeschriebenem Kennzeichen aus einem EU-Mitgliedstaat sind grundsätzlich von der Pflicht zum Mitführen eines Versicherungsnachweises ausgenommen.
- Diese Ausnahme gilt nicht für bestimmte in der Anlage aufgeführte Fahrzeuge, wie Militärfahrzeuge aus Zypern, Dänemark, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen und Portugal.
- Fahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor) ohne Kennzeichenpflicht sind unter bestimmten Bedingungen und je nach Wohnsitzland (z.B. Dänemark, Finnland, Irland, Schweden, Spanien, Frankreich, Grönland, Norwegen, Monaco) ebenfalls ausgenommen.
- Für Fahrzeuge aus Andorra, Bosnien und Herzegowina, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Vatikanstadt und dem Vereinigten Königreich gelten ebenfalls Ausnahmen, jedoch nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge aus San Marino und Vatikanstadt oder Militärfahrzeuge aus Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder dem Vereinigten Königreich.
Gesetzestext
HPflEGRLDV1974-05-08BGBl I1974, 1062Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und KraftfahrzeuganhängerStandZuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 166/1972 (CELEX Nr: 31972L0166) Umsetzung des EUBes 754/2011 (CELEX Nr: 32011D0754) vgl. V v. 30.8.2012 I 1888 Umsetzung der EGRL 103/2009 (CELEX Nr: 32009L0103) vgl. G v. 11.4.2024 I Nr. 119 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 26.3.2010 I 398 mWv 15.4.2010 HPflEGRLDV000-EingangsformelAuf Grund der §§ 7a, 8 Abs. 2 und § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom
- Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667, 1957 S. 368), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
- März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhörung der obersten Landesbehörden verordnet: HPflEGRLDV010Art 1 HPflEGRLDV010010Abschnitt 1Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union HPflEGRLDV010010Art 1§ 1Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen: 1.Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt;2.zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz inDänemark (ohne Grönland),Finnland,Irland oderSchwedenhat;3.zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz inSpanienhat;4.Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz inFrankreich (ohne Überseegebiete)hat. HPflEGRLDV010010Art 1§ 2Die Ausnahme nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. HPflEGRLDV010020Abschnitt 2Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten HPflEGRLDV010020Art 1§ 3Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises