Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffprodukte, um deren Umweltauswirkungen zu verringern. Sie setzt EU-Vorgaben zur Reduzierung von Kunststoffabfällen um.
Was es regelt
- Die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern.
- Die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt oder der Verpackung.
- Die Definition von "Einwegkunststoffprodukt" und "Kunststoff" für diese Verordnung.
- Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vertreiber von Einwegkunststoffprodukten.
- Personen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Einwegkunststoffgetränkebehälter bis 3,0 Liter nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse oder -deckel am Behälter befestigt bleiben.
- Bestimmte Produkte wie Hygieneeinlagen, Tampons, Feuchttücher und Filter für Tabakprodukte müssen auf ihrer Verkaufs- und Umverpackung gekennzeichnet sein.
- Tabakprodukte mit Filtern müssen auf der Außenverpackung und der Packung gekennzeichnet sein.
- Einwegkunststoff-Getränkebecher müssen ebenfalls gekennzeichnet sein.
Gesetzestext
Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten EinwegkunststoffproduktenDiese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 1
(+++ Textnachweis ab: 3.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 24 Nummer 2, 6 und 7 Buchstabe b und d in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 24 Nummer 2, 6 und 7 Buchstabe b und d durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung. Rechtsvorschriften, die andere Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung festlegen, bleiben unberührt.
§ 2Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom
- Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 57) sowie ergänzend die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Einwegkunststoffprodukt:ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;2.Kunststoff:ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;3.Inverkehrbringen:die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;4.Bereitstellung auf dem Markt:jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
§ 3Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern
§ 4Kennzeichnungspflicht
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 ein Produkt in Verkehr bringt.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
- Juli 2021 in Kraft. Erfolgt die Verkündung nach dem
- Juli 2021, tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.