Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die rechtlichen Beziehungen des Personals der Deutschen Bundesbank, insbesondere in Bezug auf Nebentätigkeiten, Zulagen, Leistungsprämien und bestimmte beamtenrechtliche Bestimmungen.
Was es regelt
- Genehmigungspflicht für bestimmte Nebentätigkeiten.
- Zahlung einer Bankzulage und Ausgleichszulage.
- Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien.
- Verfahren zur Feststellung der Befähigung von Bewerbern und Ausnahmen von beamtenrechtlichen Vorschriften.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Deutschen Bundesbank.
- Angestellte der Deutschen Bundesbank.
Eckpunkte
- Nebentätigkeiten in Organen von Genossenschaften oder zu Währungs- und Kreditpolitik bedürfen einer vorherigen Genehmigung.
- Eine Bankzulage wird für die Verwendung in der Zentrale in Höhe von 9 Prozent und in den Hauptverwaltungen in Höhe von 5 Prozent des maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts gezahlt.
- Leistungszulagen und Leistungsprämien sind nicht ruhegehaltfähig und können für besondere Leistungen gewährt werden.
- Beamtinnen und Beamte können auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
Gesetzestext
Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen BundesbankStandGeändert durch Art. 1 V v. 6.1.2020 I 26 Die §§ 2 und 3 sind gem. § 8 Abs. 2 bereits mWv 1.7.2009 in Kraft get
(+++ Textnachweis ab: 19.12.2009 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom
- April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten
Abweichend von § 99 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte der Deutschen Bundesbank nur mit vorheriger Genehmigung 1.unentgeltlich in Organen von Genossenschaften tätig sein,2.aktuelle Fragen der Währungs- und Kreditpolitik schriftstellerisch, wissenschaftlich oder in Vorträgen behandeln.
§ 2Bankzulage
- März 2015 geltenden Fassung,2.für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- März 2012 geltenden Fassung und3.für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- Januar 2011 geltenden Fassung.Maßgebliches Tabellenentgelt ist 1.für die Entgeltgruppen E 1 bis E 12 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom
- Oktober 2005 in der am
- März 2015 geltenden Fassung und2.für die Entgeltgruppen E 13 bis E 15 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom
- Oktober 2005 in der am
- März 2012 geltenden Fassung.
§ 3Leistungszulagen und Leistungsprämien
§ 4Ausschuss zur Feststellung der Befähigung
§ 5Versetzung ohne Zustimmung
Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
§ 6Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag
Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.
§ 7Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abweichend von § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes kann die Zeit, während derer eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amts bilden, voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.