Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 (Anhang IV der Binnenschiffsunters
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 (außerhalb des Rheins) und 4, indem es die europäische Norm ES-TRIN anpasst. Es legt spezifische Anforderungen für Ankerausrüstung, Geschwindigkeit und Sicherheitsabstände fest.
Was es regelt
- Technische Anforderungen für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins).
- Technische Anforderungen für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zone 4.
- Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe in beiden Zonen.
- Übergangsbestimmungen für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.
Wen es betrifft
- Betreiber und Eigentümer von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 (außerhalb des Rheins) und 4.
- Betreiber und Eigentümer von Fahrgastschiffen auf diesen Wasserstraßen.
Eckpunkte
- Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts in Zone 3 und 4.
- Fahrzeuge müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen, bei Rückwärtsfahrt mindestens 5 km/h.
- Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen kann auf 0,15 m (sprühwasser- und wetterdicht) oder 0,20 m (nicht sprühwasser- und wetterdicht) verringert werden.
- Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 4 müssen den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten und nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.
Gesetzestext
2018-09-21BGBl I2018, 1398, 1472Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl
(+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++)
(+++ Text der Verordnung siehe: BinSchUO 2018 +++)
InhaltsverzeichnisTeil IWasserstraßen der Zone 3Kapitel 1Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3§§1.01Allgemeines1.02Ankerausrüstung1.03Geschwindigkeit Kapitel 2Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe2.01Rettungsmittel2.022-Abteilungsstatus Teil IIWasserstraßen der Zone 4Kapitel 3Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 43.01Allgemeines3.02Sicherheitsabstand3.03Freibord3.04Ankerausrüstung3.05Geschwindigkeit Kapitel 4Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe4.01Allgemeines4.02Rettungsmittel4.032-Abteilungsstatus4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem Teil IIIKapitel 5Übergangsbestimmungen5.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind5.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
010Teil IWasserstraßen der Zone 3
010010Kapitel 1Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3
§ 1.01Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 1.02Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
§ 1
.03Geschwindigkeit 1.Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.2.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.
010020Kapitel 2Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 2.01Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
§ 2
.022-Abteilungsstatus(ohne Inhalt)
020Teil IIWasserstraßen der Zone 4
020010Kapitel 3Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
§ 3.01Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 3.02Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann, a)wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,b)wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 mverringert werden. (+++ § 3.02: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)
§ 3.03Freibord
Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird. (+++ § 3.03: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)
§ 3.04Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
§ 3
.05Geschwindigkeit 1.Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.2.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.
020020Kapitel 4Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 4.01Allgemeines
Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.
§ 4.02Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
§ 4.032-Abteilungsstatus
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.
§ 4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.
030Teil III
030010Kapitel 5Übergangsbestimmungen
§ 5
.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1.Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem
- Dezember 2008 erteilt wurde.2.Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom
- Dezember 2008 entsprochen haben.
§ 5
.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 1.Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen.2.In der Tabelle bedeuten –„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.–„Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein.§InhaltFrist oder Bemerkungen1.02AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20491.03GeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20493.02SicherheitsabstandN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20493.03FreibordN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20493.04AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20493.05GeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049