Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung einer Bundesstatistik, um die Situation überschuldeter Privatpersonen darzustellen und zu bewerten. Es legt fest, wie und von wem Daten über Überschuldung gesammelt werden.
Was es regelt
- Die Durchführung einer Bundesstatistik zur Überschuldung privater Personen.
- Die Erhebung und Aufbereitung von Daten durch das Statistische Bundesamt.
- Welche Informationen von Beratungsstellen und beratenen Personen erfasst werden.
- Die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung und die Bedingungen für die Datenübermittlung.
Wen es betrifft
- Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen verschiedener Trägerschaften.
- Private Personen, die von diesen Beratungsstellen beraten werden.
Eckpunkte
- Die Statistik wird jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr durchgeführt, erstmals für das Berichtsjahr 2011.
- Die Auskunftserteilung durch die Beratungsstellen ist freiwillig.
- Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
- Die Bundesregierung muss dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorlegen.
Gesetzestext
Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater PersonenHinweisGeändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 22.11.2020 I 2466
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++)
§ 1Art und Zweck
Zur Darstellung und Bewertung der Situation überschuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2Durchführung
Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
§ 3Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind 1.Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts,2.Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden sind,3.gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insolvenzberatung, die über eine Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung verfügen,4.Personen, für die von den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3 eine Beratung dokumentiert ist.
§ 4Periodizität
Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Berichtsjahr 2011.
§ 5Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume
§ 6Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind 1.Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse für elektronische Post der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle,2.Namen der Personen, die in der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfügung stehen,3.Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Person,4.Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden.Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entsprechenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und geprüft sind.
§ 7Auskunftserteilung
§ 8Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände
§ 9Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, 1.welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie2.ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
§ 10Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.