Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Arbeitszeiten für Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, und legt spezifische Regeln für deren regelmäßige Arbeitszeit, flexible Arbeitszeitmodelle und Arbeitszeitkonten fest.
Was es regelt
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG.
- Möglichkeiten zur Verlängerung der Arbeitszeit in bestimmten Fällen und die Festlegung der Arbeitszeit bei Tätigkeiten in anderen Unternehmen.
- Regeln für gleitende Arbeitszeit, einschließlich täglicher Höchstgrenzen und Ausgleichszeiträume.
- Die Einführung und Führung von Arbeitszeitkonten und Lebensarbeitszeitkonten zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind.
- Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen wurde.
Eckpunkte
- Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 34 Stunden pro Woche.
- Bei gleitender Arbeitszeit darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.
- Ein Zeitguthaben aus gleitender Arbeitszeit darf bis zu 24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.
- Bei Arbeitszeitkonten dürfen Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit betragen und müssen innerhalb von längstens achtzehn Monaten ausgeglichen werden.
- Auf Lebensarbeitszeitkonten können pro Kalenderjahr nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben werden, und diese Guthaben sind bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung abzubauen oder abzugelten (z.B. 12 Euro pro Stunde in Besoldungsgruppen A 2 bis A 4).
Gesetzestext
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AGStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2000 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705, 716) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
§ 1Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 2Regelmäßige Arbeitszeit
§ 2aRegelmäßige Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung
Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.