Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Nachweispflichten für Tierhalter und bestimmte andere Personen bezüglich des Erwerbs und der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren. Sie soll sicherstellen, dass der Einsatz von Tierarzneimitteln nachvollziehbar dokumentiert wird.
Was es regelt
- Die Führung von Nachweisen über den Erwerb und die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
- Die Führung von Nachweisen über den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Tiere in Tierheimen oder bei gewerbsmäßiger Zucht/Haltung von Wirbeltieren.
- Die Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
- Die Anforderungen an Anlagen und die Anwendung von bestimmten oralen Arzneimitteln bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
Wen es betrifft
- Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
- Jeder, der Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält, oder gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält (ausgenommen Tiere zur Lebensmittelgewinnung).
- Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein.
Eckpunkte
- Nachweise über Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln müssen in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form geführt werden.
- Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung im Tierhaltungsbetrieb aufzubewahren.
- Die Nachweise müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
- Die Dokumentation der Anwendung muss Angaben wie Anzahl und Art der Tiere, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, Datum der Anwendung, Wartezeit und Name der anwendenden Person enthalten.
Gesetzestext
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sindSonstErsetzt V 2121-51-47 v. 20.12.2006 I 3450, 3453 (ANTHV) Die V wurde als Artikel 2 der
(+++ Textnachweis ab: 25.7.2015 +++)
§ 1Nachweise über Erwerb und Anwendung durch den Tierhalter
§ 2Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter
Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentation ist für jeden Bestand des Betriebes zu führen und hat folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu enthalten: 1.Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort,2.Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,3.außer in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Belegnummer nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,4.verabreichte Menge des Arzneimittels,5.Datum der Anwendung,6.Wartezeit in Tagen,7.Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.
§ 3Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
§ 4Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 6Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Nummer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder2.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder3.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.