Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland, indem sie festlegt, welche Einrichtungen natürlichen Personen gleichgestellt sind und unter welchen Bedingungen Sparanlagen als für begünstigte Zwecke gebunden gelten.
Was es regelt
- Die Gleichstellung bestimmter Versorgungseinrichtungen und gemeinnütziger Organisationen mit natürlichen Personen.
- Die Bedingungen, unter denen Sparanlagen als für Versorgungs- oder Unterstützungszwecke gebunden gelten.
- Die Berechnung der Höhe von Rückstellungen für Versorgungszwecke.
- Das Antragsverfahren für Leistungen nach dem Gesetz.
Wen es betrifft
- Versorgungseinrichtungen und bestimmte kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Organisationen im Saarland.
- Personen, deren Sparanlagen für Alters- und Invalidenversorgung oder zur Unterstützung Bedürftiger gebunden waren.
Eckpunkte
- Bestimmte Versorgungseinrichtungen (z.B. Eisenbahnversicherungsanstalt Abteilung B Saarbrücken, Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes) sind natürlichen Personen gleichgestellt.
- Kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, die am 19. Dezember 1958 ausschließlich und unmittelbar solchen Zwecken dienten, sind ebenfalls gleichgestellt, sofern sie keine Versicherungsgeschäfte betreiben oder Sozialversicherungsträger sind.
- Die Gleichstellung gilt nur für Sparanlagen, die für die Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden waren.
- Leistungen werden nur auf Antrag gewährt, über die die Oberfinanzdirektion Saarbrücken entscheidet.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 367) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
§ 2
§ 3Diente das Vermögen des Berechtigten am 19.
Dezember 1958 nur teilweise den begünstigten Zwecken, so gilt folgendes: 1.Waren bestimmte Sparanlagen abgrenzbar für die begünstigten Zwecke festgelegt, gelten sie als für diese Zwecke gebunden. 2.Waren aus dem Vermögen auch die Aufwendungen zur Versorgung eines bestimmten Personenkreises zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne der Nummer 1 abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Rückstellung als für Zwecke der Versorgung natürlicher Personen gebunden anzusehen; der Berechnung der Rückstellung ist eine von der Vollendung des
- Lebensjahres ab oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende jährliche Rente im Betrag von 360.000 Franken zugunsten des nach den Verhältnissen am
- Dezember 1958 in die Versorgung einbezogenen Personenkreises nach Maßgabe der Tabelle in Anlage 2 zugrunde zu legen. 3.Waren aus dem Vermögen auch die Aufwendungen zur Unterstützung natürlicher Personen zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne von Nummer 1 abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages der in den Jahren 1953 bis 1958 durchschnittlich für die Unterstützung natürlicher Personen aufgewendeten Beträge als für Zwecke der Unterstützung natürlicher Personen gebunden anzusehen.
§ 4Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs.
1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
§ 5Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland auch im Land Berlin.
§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6.
Juli 1959 in Kraft.
Anlage 1(zu § 1 Abs. 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1959, 563 1.Eisenbahnversicherungsanstalt Abteilung B Saarbrücken 2.Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hinsichtlich der Zusatzversorgungskasse 3.Versorgungsanstalt der Oberpostdirektion Saarbrücken 4.Ärztekammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks 5.Anwaltskammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks 6.Architektenkammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks 7.Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland hinsichtlich ihres Versorgungswerks 8.Notarkammer des Saarlandes hinsichtlich ihrer Versorgungseinrichtung
Anlage 2(zu § 3 Nr. 2) Tabelle für die Ermittlung der Höhe der im Sinne des § 3 Nr. 2 für die begünstigten Zwecke gebundenen Rückstellungen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1959, 563 Altersgruppe 1948 Rückstellung ffrs 20 bis 24 Jahre 460.000 25 bis 29 Jahre 600.000 30 bis 34 Jahre 740.000 35 bis 39 Jahre 940.000 40 bis 44 Jahre 1.180.000 45 bis 49 Jahre 1.460.000 50 bis 54 Jahre 1.840.000 55 bis 59 Jahre 2.260.000 60 bis 64 Jahre 2.820.000 65 bis 69 Jahre 3.160.000 70 bis 74 Jahre 2.640.000 75 bis 79 Jahre 2.160.000 80 bis 84 Jahre 1.720.000 85 bis 89 Jahre 1.340.000 90 bis 94 Jahre 1.020.000 95 bis 99 Jahre 760.000 100 Jahre 640.000 Anlage 2 Kursivdruck: Druckfehler, muß heißen 1958