Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, wie das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023 berechnet wird, um Beitragszuschüsse zu gewähren. Sie basiert auf Wirtschaftswerten und Beziehungswerten, die in Anlagen definiert sind.
Was es regelt
- Die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023.
- Die Berechnungsgrundlagen für Betriebe mit unterschiedlichen Wirtschaftswerten (bis 49.000 DM, über 49.000 DM).
- Die Anwendung spezifischer Beziehungswerte je nach Betriebsgruppe (Gruppe 1, Gruppe 2, Gruppe 3).
- Die Rundung des ermittelten Arbeitseinkommens auf volle Euro.
Wen es betrifft
- Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, die Beitragszuschüsse erhalten.
- Unternehmer oder Unternehmerinnen dieser Betriebe.
Eckpunkte
- Das Arbeitseinkommen wird auf Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus Wirtschaftswerten und Gewinnen landwirtschaftlicher Testbetriebe ergeben.
- Für Betriebe mit einem Wirtschaftswert bis zu 49.000 Deutsche Mark wird das Arbeitseinkommen durch Multiplikation des Wirtschaftswerts mit einem Beziehungswert aus Anlage 1 (Gruppe 1) oder Anlage 2 (Gruppe 2) berechnet.
- Für Betriebe mit einem Wirtschaftswert von mehr als 49.000 Deutsche Mark wird das Arbeitseinkommen durch Multiplikation des Wirtschaftswerts mit einem Beziehungswert aus Anlage 3 (Gruppe 1) oder Anlage 4 (Gruppe 2) berechnet.
- Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2046fache des Wirtschaftswerts; für Betriebe der Gruppe 2 das 0,1778fache.
Gesetzestext
verordnung Landwirtschaft 2023Verordnung
r Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++) AELV 2023EingangsformelAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der
letzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: AELV 2023§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) geändert worden ist.
grunde
legenden Wirtschaftswert bis
49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1)
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2)
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe mit einem
grunde
legenden Wirtschaftswert bis
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis
49 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem 1.der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und3.dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht
runden.
grunde
legenden Wirtschaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark und bis
500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und3.dieses Produkt
dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2046fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1778fache des Wirtschaftswerts.
zuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei
ordnung des Betriebs
r Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
ordnung des Betriebs
r Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,2.der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen
ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,3.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und4.dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
gestimmt. AELV 2023Anlage 1(
§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.
I 2022, 2114) Wirtschaftswert in DMBeziehungswertbis 25 0001,260626 0001,247827 0001,234628 0001,221229 0001,207730 0001,194131 0001,180632 0001,167133 0001,153834 0001,140635 0001,127636 0001,114837 0001,102138 0001,089739 0001,077540 0001,065541 0001,053842 0001,042243 0001,030944 0001,019845 0001,009046 0000,998347 0000,987948 0000,977749 0000,9677 AELV 2023Anlage 2(
§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.
I 2022, 2115) Wirtschaftswert in DMBeziehungswertbis 25 0000,740826 0000,747727 0000,752928 0000,756529 0000,758930 0000,760131 0000,760432 0000,760033 0000,758934 0000,757235 0000,755036 0000,752437 0000,749538 0000,746239 0000,742840 0000,739041 0000,735142 0000,731143 0000,727044 0000,722745 0000,718446 0000,714047 0000,709648 0000,705149 0000,7006 AELV 2023Anlage 3(
§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.
I 2022, 2116) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 49 0000,9677100 0000,6427150 0000,4923200 0000,4032250 0000,3436300 0000,3007350 0000,2682400 0000,2426450 0000,2218500 0000,2046 AELV 2023Anlage 4(
§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.
I 2022, 2116) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 49 0000,7006100 0000,5109150 0000,4041200 0000,3368250 0000,2905300 0000,2563350 0000,2300400 0000,2091450 0000,1920500 0000,1778