Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einführung und Gestaltung von standardisierten Formularen für das gerichtliche Mahnverfahren bei Gerichten, die ihre Verfahren maschinell bearbeiten. Sie stellt sicher, dass für verschiedene Schritte im Mahnverfahren einheitliche Vordrucke verwendet werden.
Was es regelt
- Die Einführung spezifischer Formulare für verschiedene Schritte im Mahnverfahren.
- Die Gestaltung und den Inhalt dieser Formulare, einschließlich zulässiger Abweichungen.
- Die Handhabung von Zweitschriften und Ausfertigungen der Formulare.
- Übergangsregelungen für die Umstellung auf den Euro in den Formularen.
Wen es betrifft
- Gerichte, die das Mahnverfahren maschinell bearbeiten.
- Personen, die am Mahnverfahren beteiligt sind (Antragsteller und Antragsgegner).
Eckpunkte
- Es gibt 7 Anlagen mit Vordrucken für verschiedene Zwecke, wie den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (Anlage 1) oder den Widerspruch (Anlage 3).
- Bestimmte Vordrucke müssen mit einer Zweitschrift für die Unterlagen der Partei versehen sein (§ 2 Abs. 1).
- Abweichungen von den Vordrucken sind unter bestimmten Bedingungen zulässig, zum Beispiel bei Änderungen von Rechtsvorschriften oder zur Nutzung technischer Entwicklungen (§ 3 Abs. 1).
- Für Mahnverfahren, die zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem 1. Januar 2002 eingingen, gab es spezielle Euro-Übergangsregelungen für die Vordrucke (§ 4 Abs. 1).
Gesetzestext
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeitenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1979 +++)
EingangsformelAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 95 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) eingefügten § 703c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Bestimmung der Vordrucke
§ 2Zweitschriften, Ausfertigungen
§ 3Zulässige Abweichungen
§ 4Übergang zum Euro
- Dezember 1998 und vor dem
- Januar 2002 bei Gericht eingeht, werden die in Anlage 1 und 3 sowie die für Anträge in Anlage 4 und 6 bestimmten Vordrucke in einer Fassung eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geldbetrages mit der Bezeichnung "Betrag" überschrieben sind und ein diesen Feldern allgemein zugeordnetes Feld für die Bezeichnung der Beträge mit der Währungsbezeichnung Euro oder Deutsche Mark vorgesehen ist. In dem Hinweisblatt zu Anlage 1 kann die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Deutscher Mark und in Euro bezeichnet werden. Der Vordruck für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids kann in der in Anlage 1 bisher eingeführten Fassung bis zum
- Dezember 2001 weiterverwendet werden; Angaben in der dritten Spalte der Zeilen 40 bis 42 bezeichnen in diesen Fällen einen Zinssatz über dem jeweiligen Basiszinssatz.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister der Justiz
Anlage 1(Inhalt: nicht darstellbare Vordrucke, Fundstelle: BGBl. I 1991, 1567 - 1570; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 2(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1978, 706; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 3(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1991, 1571 - 1572; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 4(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1978, 706; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 5(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1978, 706; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 6(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1978, 706; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 7(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1978, 706; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)