Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine Fahrgastschiffe
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt vorübergehend die Anforderungen an das Personal auf kleinen Fahrgastschiffen, indem sie Ausnahmen von der allgemeinen Binnenschiffspersonalverordnung festlegt. Sie soll die Personalgewinnung in diesem Bereich erleichtern.
Was es regelt
- Die Gültigkeit des Kleinschifferzeugnisses für bestimmte Fahrgastschiffe.
- Die Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses für kleine Fahrgastschiffe.
- Die behördliche Prüfung zum Erwerb dieses Zeugnisses.
- Die Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen.
Wen es betrifft
- Personen, die ein Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe erwerben möchten.
- Betreiber von kleinen Fahrgastschiffen und Tagesausflugsschiffen.
Eckpunkte
- Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fahrgastschiffen, die weniger als 35 Meter lang sind und für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind, außer auf dem Rhein.
- Für den Erwerb des Zeugnisses sind 360 Tage Fahrzeit oder 120 Tage Fahrzeit plus 330 Tage Berufserfahrung auf einem Seeschiff als Decksmann erforderlich.
- Die praktische Prüfung kann an einem Simulator oder in Ausnahmefällen auf einem geeigneten Fahrzeug abgelegt werden.
- Auf Tagesausflugsschiffen mit weniger als 35 Metern Länge und bis zu 75 Fahrgästen kann ein Matrose durch einen Decksmann 180 und zusätzlich einen Leichtmatrosen oder Decksmann ersetzt werden.
Gesetzestext
Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffspersonalverordnung für kleine FahrgastschiffeAufhV aufgeh. durch § 8 dieser V mWv 26.7.2028EU-Rechtsakte (
(+++ Textnachweis ab: 26.7.2025 +++)
EingangsformelDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung vom
- November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist:
§ 1Abweichende Regelung zum Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses
Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung berechtigt das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrgastschiffen, wenn deren Länge weniger als 35 Meter beträgt und sie für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind (kleines Fahrgastschiff). Dies gilt nicht auf dem Rhein.
§ 2Abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
§ 3Abweichende Regelungen zur behördlichen Befähigungsprüfung zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses
§ 4Abweichende Regelung zur Erteilung des Kleinschifferzeugnisses
Abweichend von § 78 Absatz 3 Nummer 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ist das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe nach dem Muster in Anlage 27 zur Binnenschiffspersonalverordnung in der Weise zu erteilen, dass unter der Anweisung Nummer 12 die Angabe „gilt für Fahrgastschiffe L < 35 Meter und ≤ 150 zugelassene Fahrgäste; gilt nicht auf dem Rhein“ einzutragen ist.
§ 5
Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.
§ 6Abweichende Regelung zur Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
§ 7Evaluierung
Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind durch die zuständige Behörde nach § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung im Anschluss an ihr Außerkrafttreten zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluation ist insbesondere die Anzahl der erworbenen Kleinschifferzeugnisse nach dieser Verordnung zu ermitteln und die Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung für die Personalgewinnung zu beurteilen.
§ 8Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Juli 2028 außer Kraft.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.