Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die pauschale Abgeltung des Bundes für Ausgaben der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen verteilt wird. Sie legt fest, welche Ausgaben berücksichtigt werden und wie die Verteilungsquote berechnet wird.
Was sie regelt
- Die Definition der beteiligten Krankenkassen und Spitzenverbände sowie der zentralen Stelle.
- Welche Ausgaben der Krankenkassen als versicherungsfremde Leistungen anerkannt werden.
- Die Berechnung und Festlegung der Verteilungsquote für die Abgeltungsbeträge des Bundes.
- Das Verfahren zur Ermittlung und Weiterleitung der Abgeltungsbeträge an die Krankenkassen.
Wen es betrifft
- Krankenkassen und deren Spitzenverbände.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Eckpunkte
- Die Spitzenverbände müssen dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. April 2004 mitteilen, wer die zentrale Stelle ist.
- Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen gelten die in der Anlage aufgeführten Ausgaben, sofern sie ordnungsgemäß gebucht wurden.
- Die Summe dieser Ausgaben muss von den Krankenkassen gesondert in der Vierteljahresrechnung angegeben werden.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Verteilungsquote fest und teilt diese den Spitzenverbänden der Krankenkassen unverzüglich mit.
Gesetzestext
Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den BundHinweisGeändert durch Art. 57 Abs. 25 G v. 12.12.2019 I 2652
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)
§ 1Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle
§ 2Zu berücksichtigende Ausgaben
- Januar bis
- Dezember ausgewiesene Summe gilt als endgültige Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Krankenkassen.
§ 3Verteilungsquote
- Mai ist die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum
- Januar bis
- Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2,2.für den Termin
- November sind der gesamte Abgeltungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum
- Januar bis
- Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2zugrunde zu legen.
§ 4Verteilungsverfahren
- Mai die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin
- November die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt. Der zum
- Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag gilt als Abschlag auf den zum
- November ermittelten vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag gilt.
§ 5Korrekturverfahren
Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung diese im nächsten Verteilungsverfahren. Das Nähere regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Anlage(zu § 2 Abs. 1)(Fundstelle: BGBl. I 2004, 645)Nr.Bezeichnung der Kontengruppe, der Kontenart und des Kontos1Kontengruppe 47:Krankengeld und Beiträge aus Krankengeld1aKonto 4710:Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes- Mitglieder bis unter 12 Jahre -1bKonto 4715:Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes- Mitglieder ab 12 Jahre -1cKonto 4720:Krankengeld bei Vorsorgeleistungen und medizinischer Vorsorge für Mütter1dKonto 4730:Krankengeld bei stationären Rehabilitationsleistungen und medizinischer Rehabilitation für Mütter1eKonto 4740:Krankengeld bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch2Kontengruppe 53:Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch2aKontenart 530:Ärztliche Beratung und Behandlung2bKontenart 531:Krankenhausbehandlung2cKontenart 532:Arznei- und Verbandmittel2dKontenart 537:Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG2eKontenart 539:Übrige Aufwendungen3Kontengruppe 55:Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft3aKontenart 550:Ärztliche Betreuung3bKontenart 551:Hebammenhilfe3cKontenart 552:Stationäre Entbindung3dKontenart 553:Häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung3eKontenart 554:Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung3fKontenart 555:Sonstige Sachleistungen3gKontenart 556:Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, § 29 KVLG/Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit3hKontenart 559:Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG4Kontengruppe 56:Betriebs-, Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege4aKontenart 564:Gestellte Haushaltshilfe - Regelleistung -4bKontenart 565:Erstattungen für selbst beschaffte Haushaltshilfe- Regelleistung -