Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erstattung von Geldern aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an Empfänger von Direktzahlungen in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Erstattungen berechnet und ausgezahlt werden.
Was es regelt
- Die Durchführung der Erstattung von Mitteln, die die Europäische Kommission Deutschland zuweist.
- Den Zeitraum, innerhalb dessen zugewiesene Beträge auszuzahlen sind.
- Die Berechnung eines Erstattungsfaktors für die Ermittlung der Erstattungsbeträge.
- Die Mitteilungspflichten der Länder zur Ermittlung des Erstattungsfaktors.
Wen es betrifft
- Begünstigte Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
- Die zuständigen Behörden der Länder.
Eckpunkte
- Der zugewiesene Betrag muss innerhalb des Agrar-Haushaltsjahres ausgezahlt werden.
- Die Bundesanstalt legt einen Erstattungsfaktor fest, der auf sechs Nachkommastellen abgerundet und im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird.
- Die Länder müssen der Bundesanstalt bis spätestens 15. November den Betrag der zu gewährenden Direktzahlungen mitteilen.
- Der Erstattungsbetrag für Betriebsinhaber wird berechnet, indem die Direktzahlungen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, mit dem Erstattungsfaktor multipliziert werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen
(+++ Textnachweis ab: 7.1.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) neugefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Erstattung der Mittel, die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung der Bundesrepublik Deutschland für die Erstattung an die begünstigten Betriebsinhaber zuweist.
§ 2Auszahlungszeitraum
Der nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 der Bundesrepublik Deutschland zugewiesene Betrag ist innerhalb des Agrar-Haushaltsjahres nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 auszuzahlen, auf das zuvor die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1; L 65 vom 25.2.2021, S. 80) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.
§ 3Erstattungsfaktor
§ 4Mitteilungen der Länder
Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 3 haben die zuständigen Behörden der Länder in den Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116, auf die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden, der Bundesanstalt bis spätestens 15. November den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 mitzuteilen.
§ 5Erstattungsbetrag
§ 6Übergangsvorschriften
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 der in Satz 1 genannten Verordnung mit Wirkung zum Ablauf des
- Oktober 2022 außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.