Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Lebensversicherungsunternehmen, um sicherzustellen, dass Überschüsse fair und nach bestimmten Regeln verwaltet werden. Sie legt fest, wie diese Rückstellungen gebildet, begrenzt und wieder an die Versicherten verteilt werden.
Was es regelt
- Die Bildung und Auflösung von kollektiven Teilen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
- Obergrenzen für die ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung von Teilbeständen.
- Obergrenzen für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung selbst.
- Die Rückführung von Überschussbeträgen aus dem kollektiven Teil an die Teilbestände.
Wen es betrifft
- Lebensversicherungsunternehmen, ausgenommen Sterbekassen und regulierte Pensionskassen.
- Versicherte dieser Lebensversicherungsunternehmen, deren Verträge in Alt- oder Neubestände fallen.
Eckpunkte
- Kollektive Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung können nur durch Rückführung aufgelöst werden.
- Die Obergrenze für die ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Teilbestände muss mindestens 100 Prozent betragen und ist für alle Teilbestände identisch.
- Die Obergrenze für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung beträgt höchstens 60 Prozent.
- Änderungen der Prozentsätze für die Obergrenzen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Gesetzestext
Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für BeitragsrückerstattungStandGeändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3037
(+++ Textnachweis ab: 24.3.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 56b Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: 1.Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;2.Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung: den ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung;3.Altbestand: a)bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: aa)Versicherungsverträge, die in § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, undbb)Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Doppelbuchstabe aa genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem
- Dezember 1994 und vor dem
- Januar 1998 abgeschlossen worden sind und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum
- April 2008 mit den Versicherungsverträgen nach Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerechnet haben;b)bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;4.Neubestand: a)bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;b)bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge;5.Teilbestand: a)bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen eine der Bestandsgruppen des Neubestands, die in Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2858) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, oder einen der Abrechnungsverbände des Altbestands, die im genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegt sind;b)bei Pensionskassen eine Bestandsgruppe des Neubestands, die in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risikoklasse des Neubestands, die nach § 4 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom
- April 2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist, oder einen im genehmigten Geschäftsplan festgelegten Abrechnungsverband des Altbestands;6.Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Teilbestands: den diesem Teilbestand zugeordneten Teilbetrag der ungebundenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
§ 3Kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 4Sonderregelungen
§ 5Übergangsvorschrift
Für das Geschäftsjahr, das vor dem
- Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum
- Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.