Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Standards für die elektronische Übermittlung von Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an Gerichte in gerichtlichen Verfahren fest. Sie regelt, wie diese Akten elektronisch zu übermitteln sind und welche Formate dabei einzuhalten sind.
Was es regelt
- Die elektronische Übermittlung von Akten in zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- Die Formate und technischen Anforderungen für die elektronischen Akten.
- Die Übermittlungswege für elektronische Dokumente.
- Ersatzmaßnahmen, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist.
Wen es betrifft
- Behörden.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer Zusammenschlüsse zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Eckpunkte
- Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden; ab dem 1. Januar 2028 sind sie elektronisch zu übermitteln.
- Die Dokumente müssen auf einem der sicheren Übermittlungswege übermittelt werden.
- Die Dokumente der elektronischen Akte müssen im Dateiformat PDF und, soweit technisch möglich, in digital durchsuchbarer Form übermittelt werden.
- Dokumente, die als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen
öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (+++ Textnachweis ab: 6.5.2025 +++) BehAktÜbVEingangsformelAuf Grund –
§ 298a
Absatz 4 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 13 Nummer 4
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) eingefügt worden ist,–
§ 14
Absatz 9
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe d
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) eingefügt worden ist,–
§ 46e
Absatz 4
Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 22 Nummer 2
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) eingefügt worden ist,–
§ 65b
Absatz 7
Sozialgerichtsgesetzes, der durch Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) eingefügt worden ist,–
§ 55b
Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung, der durch Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe b
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) eingefügt worden ist, und–
§ 52b
Absatz 7 der Finanzgerichtsordnung, der durch Artikel 31 Nummer 2 Buchstabe b
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) eingefügt worden ist,verordnet die Bundesregierung: BehAktÜbV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung ist in zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden auf die Übermittlung elektronischer Akten von 1.Behörden und2.juristischen Personen
öffentlichen Rechts einschließlich der von diesen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüssean die Gerichte. Besondere Verordnungen über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten gehen dieser Verordnung vor. BehAktÜbV§ 2Übermittlung elektronischer Akten
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 46c Absatz 4 Satz 1
Arbeitsgerichtsgesetzes, § 55a Absatz 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 65a Absatz 4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetzes oder § 52a Absatz 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu übermitteln.
Gerichts sind separate Signaturdateien sowie Protokolle über die Prüfung von Signaturdateien zu übermitteln.
Gerichts die Datei im ursprünglichen Format zu übermitteln.
§ 5Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, zulässig.
Auf Anforderung
Gerichts ist die elektronische Übermittlung nachzuholen, sobald sie wieder möglich ist.
§ 5Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung zulässig.
Gerichts auch die Bereitstellung
Inhalts der Akte zum Abruf zulässig. Hierfür gelten § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente nicht nach der Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bestimmen.
Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen abweichend von § 2 bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. BehAktÜbV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. BehAktÜbVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.