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Europaius

Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Verbrauchsteuerpflicht für bestimmte Waren, die aus Nicht-EU-Ländern oder -Gebieten in das deutsche Steuergebiet eingeführt werden. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Waren von besonderen Verbrauchsteuern befreit sind, insbesondere wenn sie bereits zollfrei sind.

Was es regelt

  • Die Befreiung von Verbrauchsteuern für Waren, die aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden.
  • Spezifische Mengenbegrenzungen für die Steuerbefreiung von Warenmustern oder -proben von geringem Wert.
  • Ausschlüsse von der Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse bei der Einfuhr zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken.
  • Die Bedingungen für die Verbrauchsteuerbefreiung von Rückwaren.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten in das deutsche Steuergebiet einführen.
  • Reisende und Empfänger von Kleinsendungen nichtkommerzieller Art.

Eckpunkte

  • Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei sind, z.B. für Katastrophenopfer oder Staatsoberhäupter.
  • Für Warenmuster oder -proben von geringem Wert gelten Mengenbeschränkungen: z.B. alkoholische Getränke über 22 Volumenprozent bis zu 100 Milliliter pro Behältnis, maximal 1.000 Milliliter insgesamt.
  • Energieerzeugnisse sind bei der Einfuhr zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.
  • Rückwaren werden nur dann von Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

1999-06-08BGBl I1999, 1414Einfuhr-VerbrauchsteuerbefreiungsverordnungStand

(+++ Textnachweis ab: 24.6.1999 +++)

EingangsformelAuf Grund -des § 31 Nr. 15 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes vom

  1. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom
  2. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, -des § 21 Nr. 3 des Biersteuergesetzes 1993 vom
  3. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), -des § 150 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt und durch Artikel 2 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom
  5. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, -des § 20 Nr. 3 und des § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom
  6. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 20 Nr. 3 durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom
  7. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, -des § 31 Abs. 3 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes vom
  8. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), der durch Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
  9. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, und -des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergesetzes vom
  10. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und g Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom
  11. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1Steuerbefreiungen

(1)Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei sind 1.nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
  1. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, gemäß a)den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern),b)Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern),c)Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder -proben von geringem Wert),d)den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),e)Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),f)den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib- und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern),2.nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
  2. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
  3. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010 (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3.nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder4.nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Energieerzeugnisse handelt.
(2)Die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich ausschließlich nach der Einreise-Freimengen-Verordnung vom
  1. November 2008 (BGBl. I S. 2235; 2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich nach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom
  2. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
  3. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2Warenmuster oder -proben von geringem Wert

(1)Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist auf folgende Mengen beschränkt: 1.Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1 000 Milliliter nicht übersteigen;2.Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis 22 Volumenprozent und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milliliter;3.Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt 5 000 Gramm.
(2)Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
  1. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am
  2. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

§ 3Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken

Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken sind Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.

§ 4Rückwaren

Verbrauchsteuerpflichtige Rückwaren nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nur dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes versteuerte Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführt sind.

§ 5Andere Steuerbefreiungen

Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen, bleiben unberührt.

SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.