Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstrecku
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz für Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen, die sich aus dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag ergeben.
Was es regelt
- Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesamt für Justiz.
- Die Anforderungen an Signaturen für elektronische Dokumente.
- Die Bereitstellung eines elektronischen Formulars für Vollstreckungshilfeersuchen.
- Die elektronische Aktenführung durch das Bundesamt für Justiz.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Justiz.
- Personen und Institutionen, die in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag involviert sind.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Mai 2025 können elektronische Dokumente in bestimmten Verfahren beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden.
- Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, die unter bestimmten Bedingungen durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden kann.
- Das Bundesamt für Justiz gibt die notwendigen technischen Formate und Übermittlungswege auf seiner Internetseite bekannt.
- Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 1. Mai 2025 Akten in den betreffenden Verfahren elektronisch führen.
Gesetzestext
Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizeri
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2025 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
EingangsformelDas Bundesministerium der Justiz verordnet aufgrund –des § 1 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes vom
- Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) und–des § 77b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist:
§ 1Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
- Mai 2025 in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages vom
- April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3; 2024 II Nr. 222) in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz vom
- Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn 1.für die Leistung von Vollstreckungshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder2.Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
§ 2Signaturanforderungen
§ 3Formular
Für ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen stellt das Bundesamt für Justiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de ein Formular elektronisch zur Verfügung, das neben Angaben zu der zu vollstreckenden Entscheidung und der betroffenen Person auch die nach Artikel 48 Absatz 3 Satz 3 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages erforderliche Erklärung ermöglicht.
§ 4Zulassung der elektronischen Aktenführung
Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 1. Mai 2025 die Akten in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.
§ 5Führung elektronischer Akten
§ 6Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.