Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kosten für die Nutzung von Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen durch Flugzeuge beim Starten und Landen an bestimmten Flughäfen und Flugplätzen in Deutschland.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Flugsicherungsdienste beim An- und Abflug.
- Die Unterscheidung zwischen zwei Gebührenbereichen (Gebührenbereich 1 für größere Flughäfen, Gebührenbereich 2 für kleinere Flugplätze).
- Die Berechnung der Gebührensätze für diese Dienste.
- Die Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu den Kosten.
Wen es betrifft
- Luftraumnutzer, die Flugsicherungsdienste beim An- und Abflug in Anspruch nehmen.
- Militärische Luftfahrzeuge von NATO-Mitgliedstaaten und bestimmten anderen Staaten sind von Kosten befreit.
Eckpunkte
- Kosten werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung an den in § 1 Abs. 1 und 1a genannten Flughäfen und Flugplätzen erhoben.
- Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme im Gebührenbereich 1 beträgt ab dem 1. Januar 2026 365,18 Euro.
- Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme im Gebührenbereich 2 beträgt ab dem 1. Januar 2026 365,18 Euro.
- An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
Gesetzestext
Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und AbflugStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1990 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FlusAAGV Anhang EV; nicht mehranzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1981 (BGBl. I S. 61), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Februar 1984 (BGBl. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
§ 2
- Januar 2026 365,18 Euro. Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom
- Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).
§ 3
Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
§ 4
Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben: 1.durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;2.durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
§ 5
-
§ 6Diese Verordnung tritt am 1.
Juli 1990 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Verkehr
Anlage(zu § 1 Absatz 1b)(Fundstelle: BGBl. I 2021, S. 3569;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Flugplätze, an denen Flugverkehrskontrolldienst notwendig ist:AugsburgBerlin BrandenburgBraunschweig-WolfsburgBremenDortmundDresdenDüsseldorfErfurt-WeimarFrankfurt-HahnFrankfurt MainFriedrichshafenHamburgHamburg-FinkenwerderHannoverHeringsdorfHof-PlauenKarlsruhe/Baden-BadenKassel-CaldenKöln/BonnLahrLeipzig/HalleLübeck-BlankenseeMannheim CityMemmingenMönchengladbachMünchenMünster/OsnabrückNiederrheinNürnbergOberpfaffenhofenPaderborn/LippstadtSaarbrückenStuttgartSylt2.Flugplätze, an denen Flugplatz-Fluginformationsdienst notwendig ist:Allendorf/EderBamberg-BreitenauBautzenBayreuthCoburg-BrandensteinsebeneDonaueschingen-VillingenDonauwörth HELEggenfeldenEmdenFrankfurt-EgelsbachGiebelstadtHassfurt-SchweinfurtKiel-HoltenauLeipzig-Altenburg AirportMagdeburg/CityMagdeburg/CochstedtMengen-HohentengenNeubrandenburgSchönhagenSchwäbisch HallSiegerlandSpeyerStraubingStrausbergWilhelmshaven Jadeweser AirportZweibrücken
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- bis
- ... 4.Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom
- September 1989 (BGBl. I S. 1809)jeweils mit folgender Maßgabe:Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.