Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kosten für die Nutzung von Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen durch Flugzeuge beim Starten und Landen an bestimmten Flughäfen und Flugplätzen in Deutschland.

Was es regelt

  • Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Flugsicherungsdienste beim An- und Abflug.
  • Die Unterscheidung zwischen zwei Gebührenbereichen (Gebührenbereich 1 für größere Flughäfen, Gebührenbereich 2 für kleinere Flugplätze).
  • Die Berechnung der Gebührensätze für diese Dienste.
  • Die Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu den Kosten.

Wen es betrifft

  • Luftraumnutzer, die Flugsicherungsdienste beim An- und Abflug in Anspruch nehmen.
  • Militärische Luftfahrzeuge von NATO-Mitgliedstaaten und bestimmten anderen Staaten sind von Kosten befreit.

Eckpunkte

  • Kosten werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung an den in § 1 Abs. 1 und 1a genannten Flughäfen und Flugplätzen erhoben.
  • Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme im Gebührenbereich 1 beträgt ab dem 1. Januar 2026 365,18 Euro.
  • Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme im Gebührenbereich 2 beträgt ab dem 1. Januar 2026 365,18 Euro.
  • An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und AbflugStand

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1990 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FlusAAGV Anhang EV; nicht mehranzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. dd G v. 8.12.2010 I 1864 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Februar 1984 (BGBl. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

§ 1

(1)Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 1).
(1a)Ferner werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flugplätzen Allendorf-Eder, Augsburg, Bamberg-Breitenau, Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen-Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggenfelden, Emden, Frankfurt-Egelsbach, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt-Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/ Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blankensee, Magdeburg/City, Magdeburg/Cochstedt, Mannheim City, Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchengladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen, Schwäbisch Hall, Siegerland, Speyer, Straubing, Strausberg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und Zweibrücken Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 2).
(1b)Die Art des notwendigen Flugsicherungsdienstes bestimmt sich nach der Anlage.
(2)Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den Absätzen 1 und 1a entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(3)An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit des Gebührenbereichs 1 ist der Abflug. Zähleinheit des Gebührenbereichs 2 ist die Landung.

§ 2

(1)Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab
  1. Januar 2026 365,18 Euro. Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom
  2. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).
(2)Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2026 365,18 Euro. Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.

§ 3

Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

§ 4

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben: 1.durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;2.durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.

§ 5

-

§ 6Diese Verordnung tritt am 1.

Juli 1990 in Kraft.

SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Verkehr

Anlage(zu § 1 Absatz 1b)(Fundstelle: BGBl. I 2021, S. 3569;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Flugplätze, an denen Flugverkehrskontrolldienst notwendig ist:AugsburgBerlin BrandenburgBraunschweig-WolfsburgBremenDortmundDresdenDüsseldorfErfurt-WeimarFrankfurt-HahnFrankfurt MainFriedrichshafenHamburgHamburg-FinkenwerderHannoverHeringsdorfHof-PlauenKarlsruhe/Baden-BadenKassel-CaldenKöln/BonnLahrLeipzig/HalleLübeck-BlankenseeMannheim CityMemmingenMönchengladbachMünchenMünster/OsnabrückNiederrheinNürnbergOberpfaffenhofenPaderborn/LippstadtSaarbrückenStuttgartSylt2.Flugplätze, an denen Flugplatz-Fluginformationsdienst notwendig ist:Allendorf/EderBamberg-BreitenauBautzenBayreuthCoburg-BrandensteinsebeneDonaueschingen-VillingenDonauwörth HELEggenfeldenEmdenFrankfurt-EgelsbachGiebelstadtHassfurt-SchweinfurtKiel-HoltenauLeipzig-Altenburg AirportMagdeburg/CityMagdeburg/CochstedtMengen-HohentengenNeubrandenburgSchönhagenSchwäbisch HallSiegerlandSpeyerStraubingStrausbergWilhelmshaven Jadeweser AirportZweibrücken

Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. bis
  2. ... 4.Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom
  3. September 1989 (BGBl. I S. 1809)jeweils mit folgender Maßgabe:Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.