Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von finanziellen Vergünstigungen für Erzeugerorganisationen im Bereich Fischereierzeugnisse, um Kosten für die Entnahme von Produkten aus dem Handel auszugleichen. Sie legt die Bedingungen und Verfahren für den Erhalt dieser Vergütungen und Prämien fest.
Was es regelt
- Die Gewährung einer Vergütung (finanzieller Ausgleich) an Erzeugerorganisationen für die Entnahme von Fischereierzeugnissen aus dem Handel.
- Die Gewährung einer Übertragungsprämie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse.
- Die Zuständigkeiten von Bundes- und Landesstellen bei der Durchführung und Überwachung.
- Die Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung und Gewährung dieser Vergünstigungen.
Wen es betrifft
- Erzeugerorganisationen, die Fischereierzeugnisse aus dem Handel nehmen.
- Lohnverarbeiter, die aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeiten.
Eckpunkte
- Vergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Erzeugerorganisation der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung schriftlich ihre Absicht zur Anwendung von Rücknahmepreisen und weitere Details anzeigt.
- Anträge auf Vergünstigungen müssen schriftlich erfolgen und werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
- Erzeugerorganisationen müssen die zuständige Landesstelle unverzüglich über die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel informieren, bevor die Übergabe zur vorgesehenen Verwendung erfolgt.
- Empfänger von Vergünstigungen müssen relevante Unterlagen sieben Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Stellen das Betreten von Geschäftsräumen sowie die Einsicht in Unterlagen gestatten.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für FischereierzeugnisseStand
(+++ Textnachweis ab: 23.1.1983 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und 16 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
- August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sowie auf Grund des § 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, der durch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom
- Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung einer Vergütung an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel (finanzieller Ausgleich) und einer Übertragungsprämie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse.
§ 2Zuständige Stellen
§ 3Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
§ 4Anträge, Forderungen
§ 5Muster für Anträge
Die Bundesanstalt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.
§ 6Anzeigepflicht gegenüber der Landesstelle
§ 7Kennzeichnungspflicht bei der Übertragungsprämie
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Gewährung einer Übertragungsprämie die Identifizierung von Fischereierzeugnissen vorgeschrieben ist, ist diese durch unterscheidungsfähige, nicht austauschbare Kennzeichnung der Gebinde und Packstücke vorzunehmen. Diese Kennzeichnung muß auch die Losbezeichnung, die in der Bestandsbuchführung aufgezeichnet ist, enthalten.
§ 8Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter
Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.
§ 9
-
§ 10Aufbewahrungs- und Duldungspflichten
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten