Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Statistik über die Ergebnisse von amtlichen Kontrollen bei Schlachttieren und Fleisch, um die Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu gewährleisten. Sie legt fest, welche Daten erhoben, wie sie übermittelt und aufbereitet werden.
Was es regelt
- Die Erfassung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen im Bereich Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
- Die Übermittlung von Erhebungskatalogen durch das Statistische Bundesamt an die zuständigen Behörden.
- Die Pflicht zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Statistische Bundesamt.
- Die Aufbereitung und Veröffentlichung der Statistik-Ergebnisse.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
- Die für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Behörden.
- Das Statistische Bundesamt.
Eckpunkte
- Die Statistik erfasst Ergebnisse amtlicher Kontrollen gemäß EU-Verordnungen und nationalen Vorschriften.
- Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jährlich, danach halbjährlich durchgeführt.
- Ab 2009 erfolgt die Übermittlung der Daten ausschließlich elektronisch.
- Das Statistische Bundesamt löscht behördenbezogene Angaben spätestens 10 Jahre nach Abschluss der Erhebung.
Gesetzestext
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und FleischuntersuchungNeufNeugefasst durch Bek. v. 18.7.2016 I 1848;Standgeändert durch Art. 4 V v. 19.6.2020 I 1480
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 66 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizität
Die nach § 66 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst 1.die Ergebnisse der auf den Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gerichteten amtlichen Kontrollen nach a)Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom
- März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51) und auch in Verbindung mit Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom
- Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1),b)Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 12 bis 34 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,c)Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,2.die auf den Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gerichteten a)Maßnahmen nach Artikel 39 bis 43, 45 und 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,b)Anordnungen nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625,3.die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom
- August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,4.die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen und die Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,5.die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung.Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils für das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalenderhalbjahre durchgeführt.
§ 2Übermittlung der Erhebungskataloge
Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung. Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.
§ 3Auskunftspflichtige, ergänzende Angaben, Form der Übermittlung an das Statistische Bundesamt
§ 4Aufbereitung der Ergebnisse
§ 5
(Inkrafttreten)
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.