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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, wie das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015 berechnet wird, um Beitragszuschüsse zu gewähren. Die Berechnung erfolgt auf Basis von Beziehungswerten, die sich aus Wirtschaftswerten und durchschnittlichen Gewinnen ergeben.

Was es regelt

  • Die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015.
  • Die Grundlage für die Gewährung von Beitragszuschüssen.
  • Die Verwendung von Beziehungswerten, die aus Wirtschaftswerten und Gewinnen von landwirtschaftlichen Testbetrieben abgeleitet werden.
  • Die Berechnung des Arbeitseinkommens für Betriebe unterschiedlicher Größen und Gruppen.

Wen es betrifft

  • Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, die Beitragszuschüsse erhalten.
  • Unternehmer von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben.

Eckpunkte

  • Das Arbeitseinkommen wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne von Testbetrieben ergeben.
  • Für Betriebe mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert.
  • Bei Betrieben mit einem Wirtschaftswert von mehr als 38.000 Deutsche Mark wird das Arbeitseinkommen ebenfalls durch Multiplikation des Wirtschaftswertes mit einem Beziehungswert ermittelt.
  • Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1987fache des Wirtschaftswerts; für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt es das 0,1933fache des Wirtschaftswerts.
  • Das ermittelte Arbeitseinkommen wird auf volle Euro abgerundet.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung Landwirtschaft 2015Verordnung

r Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015 (+++ Textnachweis ab: 15.10.2014 +++) AELV 2015EingangsformelAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der

letzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des

ständigkeitsanpassungsgesetzes vom

  1. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  2. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: AELV 2015§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1)Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2015 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus 1.dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und2.dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nummer 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31. Dezember 1998, S. 1),ergeben.
(2)Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

grunde

legende Wirtschaftswert des Unternehmens 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis

25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist

ermitteln, indem 1.der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und3.dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht

runden.

(3)Bei Betrieben mit einem

grunde

legenden Wirtschaftswert von mehr als 38 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 38 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und3.dieses Produkt

m nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1987fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1933fache des Wirtschaftswerts.

(4)Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.

nächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,2.dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen

ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,3.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und4.dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5)Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. AELV 2015§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AELV 2015SchlussformelDer Bundesrat hat

gestimmt. AELV 2015Anlage 1(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2014, 1597) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0001,116626 0001,109727 0001,101928 0001,093629 0001,084730 0001,075531 0001,066032 0001,056433 0001,046634 0001,036835 0001,026936 0001,017137 0001,007238 0000,9975 AELV 2015Anlage 2(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2014, 1597) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0000,627226 0000,643827 0000,657728 0000,669329 0000,678930 0000,686831 0000,693332 0000,698433 0000,702534 0000,705535 0000,707736 0000,709237 0000,710138 0000,7103 AELV 2015Anlage 3(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2014, 1598) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 38 0000,9975100 0000,6099150 0000,4711200 0000,3876250 0000,3314300 0000,2907350 0000,2596400 0000,2351450 0000,2153500 0000,1987 AELV 2015Anlage 4(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2014, 1598) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 38 0000,7103100 0000,5314150 0000,4273200 0000,3593250 0000,3116300 0000,2761350 0000,2485400 0000,2265450 0000,2084500 0000,1933

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.