Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, wie das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 berechnet wird, um Beitragszuschüsse zu gewähren. Die Berechnung basiert auf Wirtschaftswerten und Beziehungswerten, die sich aus Testbetrieben und Umrechnungskursen ergeben.

Was es regelt

  • Die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013.
  • Die Grundlage für die Gewährung von Beitragszuschüssen.
  • Die Verwendung von Wirtschaftswerten und Beziehungswerten für die Berechnung.
  • Spezifische Berechnungsmethoden für Betriebe unterschiedlicher Gruppen und Wirtschaftswerte.

Wen es betrifft

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
  • Unternehmer dieser Betriebe, die Beitragszuschüsse erhalten.

Eckpunkte

  • Das Arbeitseinkommen wird auf Basis von Wirtschaftswerten und Beziehungswerten ermittelt, die aus landwirtschaftlichen Testbetrieben und dem Euro-Umrechnungskurs stammen.
  • Für Betriebe mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt ein spezifischer Beziehungswert.
  • Für Betriebe mit einem Wirtschaftswert über 47.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark gibt es eine spezielle Berechnungsmethode, wenn ihr Wirtschaftswert nicht in den Anlagen aufgeführt ist.
  • Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1811fache des Wirtschaftswerts; für Gruppe 2 beträgt es das 0,1604fache.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung Landwirtschaft 2013Verordnung

r Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 (+++ Textnachweis ab: 19.10.2012 +++) AELV 2013EingangsformelAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der

letzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: AELV 2013§ 1

(1)Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2013 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus1.dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und2.dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),ergeben.
(2)Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

grunde

legende Wirtschaftswert des Unternehmens1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis

25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist

ermitteln, indema)der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,b)dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird undc)dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht

runden.

(3)Bei Betrieben mit einem

grunde

legenden Wirtschaftswert von mehr als 47 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 47 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indema)der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,b)dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird undc)dieses Produkt

m nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1811fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1604fache des Wirtschaftswerts.

(4)Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem1.

nächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,2.dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen

ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,3.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und4.dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5)Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. AELV 2013§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AELV 2013SchlussformelDer Bundesrat hat

gestimmt. AELV 2013Anlage 1(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2012, 2144) Wirtschaftswertin DMBeziehungswert bis 25 0001,031326 0001,024327 0001,016628 0001,008329 0000,999730 0000,990831 0000,981732 0000,972533 0000,963234 0000,953935 0000,944536 0000,935237 0000,925938 0000,916739 0000,907640 0000,898641 0000,889842 0000,881043 0000,872344 0000,863845 0000,855446 0000,847147 0000,8390 AELV 2013Anlage 2(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2012, 2145) Wirtschaftswertin DMBeziehungswert bis 25 0000,502126 0000,516827 0000,529228 0000,539729 0000,548430 0000,555731 0000,561632 0000,566533 0000,570334 0000,573435 0000,575736 0000,577437 0000,578538 0000,579139 0000,579340 0000,579141 0000,578642 0000,577843 0000,576744 0000,575445 0000,573946 0000,572247 0000,5704 AELV 2013Anlage 3(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2012, 2146) Wirtschaftswertin DMBeziehungswert 47 0000,8390100 0000,5576150 0000,4301200 0000,3537250 0000,3023300 0000,2651350 0000,2367400 0000,2143450 0000,1962500 0000,1811 AELV 2013Anlage 4(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2012, 2146) Wirtschaftswertin DMBeziehungswert 47 0000,5704100 0000,4386150 0000,3535200 0000,2976250 0000,2582300 0000,2289350 0000,2062400 0000,1879450 0000,1730500 0000,1604

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.