Postbankarbeitszeitverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Arbeitszeiten für Beamte, die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt sind, und legt spezifische Regeln für die regelmäßige Arbeitszeit, Gleitzeit und Pausen fest.
Was es regelt
- Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.
- Die Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung von Arbeitsbeginn und -ende (Gleitzeit).
- Die Dauer und Aufteilung von Ruhepausen während der Arbeitszeit.
- Die Einführung und Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle.
Wen es betrifft
- Beamte, die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigt sind.
- Beamte, die von der DB Privat- und Firmenkundenbank AG an andere Unternehmen zugewiesen werden.
Eckpunkte
- Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden pro Woche.
- Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
- Nach sechs Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben; bei mehr als neun Stunden Arbeit sind es mindestens 45 Minuten.
- Bei Gleitzeit dürfen bis zu 40 Stunden Zeitguthaben in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.
Gesetzestext
PBAZV2005-06-20BGBl I2005, 1725PostbankarbeitszeitverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost:
§ 1Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2Regelmäßige Arbeitszeit
§ 3Gleitende Arbeitszeit
§ 4Ruhepausen
§ 5Ort und Zeit der Dienstleistung
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 6Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
§ 7Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen
Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.