Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Stoffe als Biomasse für die Stromerzeugung gelten, welche technischen Verfahren dafür zugelassen sind und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind. Sie dient der Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bereich der Biomasse.
Was sie regelt
- Welche Stoffe als Biomasse anerkannt werden.
- Welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse zulässig sind.
- Welche Umweltanforderungen bei der Stromerzeugung aus Biomasse einzuhalten sind.
- Welche Stoffe ausdrücklich nicht als Biomasse gelten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse.
- Personen und Unternehmen, die Biomasse zur Stromerzeugung liefern oder nutzen.
Eckpunkte
- Biomasse sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse, einschließlich Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle daraus.
- Nicht als Biomasse gelten unter anderem fossile Brennstoffe, Torf, gemischte Siedlungsabfälle und bestimmte tierische Nebenprodukte.
- Zulässige technische Verfahren umfassen Feuerungsanlagen, Verbrennungsmotoranlagen, Gasturbinenanlagen und Brennstoffzellenanlagen.
- In Anlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse darf bis zu 10 Prozent des Energiegehalts auch Klärgas oder Synthesegas aus Klärschlamm eingesetzt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus BiomasseStand
(+++ Textnachweis ab: 28.6.2001 +++)
(+++ Zur Anwendung in der am 31.12.2011 geltenden Fassung vgl. § 101 Satz 1 EEG 2014 +++)
(+++ Zur Weiteranwendung vgl. § 104 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
- März 2000 (BGBl. I S. 305) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
- Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1Aufgabenbereich
Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
§ 2Anerkannte Biomasse
- März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am
- Juli 2004 geltenden Fassung Strom erzeugt und vor dem
- April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4.
§ 2a
(weggefallen)
§ 3Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe
Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten: 1.fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,2.Torf,3.gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen,4.Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz5.Papier, Pappe, Karton,6.Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,7.Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,8.Textilien,9.tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, soweit es sich a)um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt,b)um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt,c)um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 10 Buchstaben b Unterbuchstaben iii bis v, h und n handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oderd)um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,10.Deponiegas,11.Klärgas,12.Ablaugen der Zellstoffherstellung.
§ 4Technische Verfahren
§ 5Umweltanforderungen
Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung ist Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
(XXXX) Anlage 1 bis 3(weggefallen)