Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen für Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten, wenn diese an Auslandseinsätzen oder ähnlichen Maßnahmen teilnehmen. Sie soll sicherstellen, dass die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während dieser Zeit gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Voraussetzungen, unter denen Kosten für Familien- und Haushaltshilfen erstattet werden.
- Die Definitionen wichtiger Begriffe wie "Familien- und Haushaltshilfe" oder "nahe Bezugspersonen".
- Das Verfahren zur Antragstellung und die erforderlichen Nachweise.
- Die maximale Höhe der Kostenerstattung.
Wen es betrifft
- Soldatinnen und Soldaten, die Familien- und Pflegeaufgaben haben und an bestimmten Auslandseinsätzen oder einsatzvorbereitenden Ausbildungen teilnehmen.
- Personen, die als Familien- und Haushaltshilfe für diese Soldatinnen und Soldaten tätig werden.
Eckpunkte
- Kosten werden nur erstattet, wenn die Soldatin oder der Soldat unverzüglich eine Betreuungs- oder Pflegesituation meldet und aus zwingenden Gründen nicht aus der Maßnahme herausgelöst werden kann.
- Die Kosten werden nur erstattet, wenn die Betreuung oder Pflege nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann und nicht bereits durch andere Vorschriften erstattet wird.
- Bei Kindern über zwölf Jahren wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Betreuung ohne Haushaltshilfe möglich ist, Ausnahmen sind aber begründet zulässig.
- Die Kosten werden bis zu 50 Euro pro Tag erstattet; bei gewerblichen Dienstleistern höchstens 10 Euro pro Stunde, es sei denn, die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten einen höheren Stundensatz.
Gesetzestext
Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei AuslandseinsätzenStandGeändert durch Art. 5 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
(+++ Textnachweis ab: 10.7.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 31 Absatz 8 und des § 93 Absatz 3 Nummer 2 des Soldatengesetzes, von denen § 31 Absatz 8 durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 93 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe b desselben Gesetzes neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Erstattungsvoraussetzungen
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.Angehörige a)die Ehegattin oder der Ehegatte,b)die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,c)in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,2.Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,3.einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,4.einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung,5.Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt,6.Kinder a)leibliche Kinder,b)Adoptivkinder,c)Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,d)Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin,e)Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten,7.nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten a)deren oder dessen Angehörige oderb)Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten.
§ 3Antragstellung
§ 4Inhalt des Antrags und erforderliche Nachweise
§ 5Antragsfrist
Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.
§ 6Behördliches Verfahren
Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dieses regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
§ 7Höhe der Kostenerstattung
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.