Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014 berechnet wird, um Beitragszuschüsse zu erhalten.
Was es regelt
- Die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014.
- Die Berechnungsgrundlage für Beitragszuschüsse.
- Die Verwendung von Beziehungswerten basierend auf Wirtschaftswerten und Gewinndurchschnitten.
- Spezifische Berechnungsmethoden für Betriebe unterschiedlicher Gruppen und Wirtschaftswerte.
Wen es betrifft
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
- Unternehmer, die Beitragszuschüsse erhalten möchten.
Eckpunkte
- Das Arbeitseinkommen wird auf Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne ergeben.
- Für Betriebe mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt ein spezifischer Beziehungswert.
- Bei Betrieben mit einem Wirtschaftswert von mehr als 41.000 Deutsche Mark werden andere Beziehungswerte angewendet.
- Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
Gesetzestext
verordnung Landwirtschaft 2014Verordnung
r Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014 (+++ Textnachweis ab: 31.10.2013 +++) AELV 2014EingangsformelAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der
letzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: AELV 2014§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens
grunde
legende Wirtschaftswert des Unternehmens 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist
ermitteln, indem 1.der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und3.dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht
runden.
grunde
legenden Wirtschaftswert von mehr als 41 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 41 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und3.dieses Produkt
m nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1934fache des Wirtschaftswerts.
zuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.
nächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei
ordnung des Betriebs
r Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
ordnung des Betriebs
r Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,2.dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen
ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,3.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und4.dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
gestimmt. AELV 2014Anlage 1(
§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.
I 2013, 3869) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0001,084526 0001,079327 0001,073228 0001,066429 0001,058930 0001,051031 0001,042732 0001,034133 0001,025434 0001,016535 0001,007636 0000,998537 0000,989538 0000,980439 0000,971440 0000,962541 0000,9536 AELV 2014Anlage 2(
§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.
I 2013, 3869) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0000,514026 0000,536427 0000,555728 0000,572229 0000,586330 0000,598431 0000,608732 0000,617433 0000,624834 0000,631035 0000,636236 0000,640437 0000,643838 0000,646539 0000,648640 0000,650141 0000,6511 AELV 2014Anlage 3(
§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.
I 2013, 3870) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 41 0000,9536100 0000,6070150 0000,4701200 0000,3875250 0000,3316300 0000,2910350 0000,2601400 0000,2357450 0000,2159500 0000,1994 AELV 2014Anlage 4(
§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.
I 2013, 3870) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 41 0000,6511100 0000,5165150 0000,4200200 0000,3552250 0000,3092300 0000,2747350 0000,2478400 0000,2261450 0000,2084500 0000,1934