Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, wie das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 berechnet wird, um Beitragszuschüsse zu gewähren. Die Berechnung basiert auf dem Wirtschaftswert des Betriebs und spezifischen Beziehungswerten.
Was es regelt
- Die Ermittlung des maßgebenden Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016.
- Die Verwendung von Beziehungswerten, die aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne landwirtschaftlicher Testbetriebe abgeleitet werden.
- Die Berechnung des Arbeitseinkommens für Betriebe unterschiedlicher Gruppen (Gruppe 1, Gruppe 2, Gruppe 3) und Wirtschaftswerte.
- Die Abrundung des Arbeitseinkommens auf volle Euro.
Wen es betrifft
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die Beitragszuschüsse erhalten.
- Unternehmer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Eckpunkte
- Das Arbeitseinkommen wird auf Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne landwirtschaftlicher Testbetriebe ergeben.
- Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt ein spezifischer Beziehungswert.
- Bei Betrieben mit einem Wirtschaftswert von mehr als 34.000 Deutsche Mark wird das Arbeitseinkommen durch Multiplikation des Wirtschaftswerts mit einem Beziehungswert aus den Anlagen 3 oder 4 ermittelt.
- Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2140fache des Wirtschaftswerts; für Gruppe 2 beträgt es das 0,1900fache.
Gesetzestext
verordnung Landwirtschaft 2016Verordnung
r Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 (+++ Textnachweis ab: 21.11.2015 +++) AELV 2016EingangsformelAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der
letzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: AELV 2016§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens
grunde
legen ist 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist
ermitteln, indem 1.der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und3.dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht
runden.
grunde
legenden Wirtschaftswert von mehr als 34 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 34 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und3.dieses Produkt
m nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2140fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1900fache des Wirtschaftswerts.
zuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.
nächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei
ordnung des Betriebs
r Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
ordnung des Betriebs
r Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,2.dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen
ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,3.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und4.dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
gestimmt. AELV 2016Anlage 1(
§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.
I 2015, 2004) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0001,163026 0001,157527 0001,151028 0001,143729 0001,135730 0001,127331 0001,118432 0001,109333 0001,099934 0001,0904 AELV 2016Anlage 2(
§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.
I 2015, 2004) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0000,749426 0000,759027 0000,766528 0000,772229 0000,776430 0000,779331 0000,781132 0000,781933 0000,782034 0000,7813 AELV 2016Anlage 3(
§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.
I 2015, 2005) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 34 0001,0904100 0000,6514150 0000,5046200 0000,4158250 0000,3559300 0000,3124350 0000,2792400 0000,2530450 0000,2317500 0000,2140 AELV 2016Anlage 4(
§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.
I 2015, 2005) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 34 0000,7813100 0000,5404150 0000,4291200 0000,3584250 0000,3095300 0000,2734350 0000,2455400 0000,2233450 0000,2052500 0000,1900