Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen, insbesondere steuerlicher Art, an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen EUROCONTROL bestimmte Steuern erstattet bekommt oder davon befreit ist.
Was es regelt
- Die Erstattung von Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich für den amtlichen Gebrauch von EUROCONTROL bestimmt sind.
- Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Gegenstände, die für EUROCONTROL eingeführt werden.
- Die Erstattung von Einkommen- oder Lohnsteuer für Bezüge, die EUROCONTROL zahlt.
- Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge von EUROCONTROL.
Wen es betrifft
- Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL".
- Das Bundeszentralamt für Steuern als erstattende oder informierte Behörde.
Eckpunkte
- Umsatzsteuererstattung erfolgt nur, wenn der Steuerbetrag im Einzelfall 50,-- DM übersteigt.
- Lebensmittel und Tabakerzeugnisse sind von der Umsatzsteuererstattung und Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ausgenommen.
- Anträge auf Erstattung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Umsatzes folgt, gestellt werden.
- Steuerentlastungen werden nur gewährt, wenn andere Mitgliedstaaten von EUROCONTROL entsprechende Entlastungen gewähren.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in BrüsselStandGeändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 9.2005 I 280
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1972 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom
- Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
- November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
§ 2Die Einfuhr von Gegenständen für EUROCONTROL ist einfuhrumsatzsteuerfrei.
Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
§ 3
Wird ein Gegenstand veräußert, den EUROCONTROL für den amtlichen Gebrauch erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr ihr Entlastungen von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 oder § 2 gewährt worden sind, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung des Gegenstandes geltenden Steuersatzes (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1967) ermittelt werden. § 3 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 12 Umsatzsteuergesetz 1980 v. 26.11.1979 I 1953
§ 4
Die Bundesrepublik Deutschland gleicht die nach dem jährlichen Durchschnitt berechnete Mineralölsteuerbelastung auf ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Treibstoffe aus, die EUROCONTROL bezogen hat, jedoch nur im Rahmen besonders zu vereinbarender Kontingente.
§ 5
§ 6
Das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die für EUROCONTROL zugelassen sind, ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
§ 7
Steuerentlastungen nach den vorstehenden Bestimmungen werden nur gewährt, soweit die anderen Mitgliedstaaten von EUROCONTROL entsprechende Steuerentlastungen gewähren.
§ 8
§ 9Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
- November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Februar 1964, auch im Land Berlin.
§ 10
- Juli 1970 zum Internationalen Übereinkommen vom
- Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 2273) nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.