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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2018

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, wie das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2018 berechnet wird, um Beitragszuschüsse zu gewähren. Die Berechnung basiert auf Wirtschaftswerten und Beziehungswerten.

Was es regelt

  • Die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2018.
  • Die Grundlage für die Gewährung von Beitragszuschüssen.
  • Die Verwendung von Beziehungswerten, die sich aus Wirtschaftswerten und Gewinnen von Testbetrieben ergeben.
  • Die Berechnung des Arbeitseinkommens für verschiedene Betriebsgruppen und Wirtschaftswerte.

Wen es betrifft

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
  • Unternehmer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Beitragszuschüsse erhalten.

Eckpunkte

  • Das Arbeitseinkommen wird auf Basis von Beziehungswerten ermittelt, die aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne landwirtschaftlicher Testbetriebe abgeleitet werden.
  • Für Betriebe mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt ein spezifischer Beziehungswert.
  • Bei Betrieben mit einem Wirtschaftswert von mehr als 37.000 Deutsche Mark wird das Arbeitseinkommen durch Multiplikation des Wirtschaftswerts mit einem Beziehungswert aus den Anlagen 3 und 4 berechnet.
  • Das ermittelte Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung Landwirtschaft 2018Verordnung

r Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2018 (+++ Textnachweis ab: 13.7.2017 +++) AELV 2018EingangsformelAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der

letzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: AELV 2018§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1)Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2018 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus 1.dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und2.dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
(2)Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

grunde

legen ist 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis

25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist

ermitteln, indem 1.der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und3.dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht

runden.

(3)Bei Betrieben mit einem

grunde

legenden Wirtschaftswert von mehr als 37 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 37 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und3.dieses Produkt

m nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1998fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1818fache des Wirtschaftswerts.

(4)Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.

nächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,2.dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen

ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,3.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und4.dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5)Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. AELV 2018§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AELV 2018SchlussformelDer Bundesrat hat

gestimmt. AELV 2018Anlage 1(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2017, 2292) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0001,075426 0001,070827 0001,065228 0001,058829 0001,051830 0001,044331 0001,036332 0001,028233 0001,019734 0001,011135 0001,002436 0000,993637 0000,9849 AELV 2018Anlage 2(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2017, 2292) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0000,677826 0000,689027 0000,698028 0000,705129 0000,710730 0000,714931 0000,718032 0000,720133 0000,721234 0000,721735 0000,721536 0000,720837 0000,7196 AELV 2018Anlage 3(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2017, 2293) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 37 0000,9849100 0000,6067150 0000,4703200 0000,3878250 0000,3320300 0000,2915350 0000,2606400 0000,2361450 0000,2163500 0000,1998 AELV 2018Anlage 4(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2017, 2293) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 37 0000,7196100 0000,5118150 0000,4079200 0000,3414250 0000,2952300 0000,2610350 0000,2346400 0000,2135450 0000,1962500 0000,1818

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.