Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Dankurkunden und finanziellen Zuwendungen an Beamte, Richter und Soldaten des Bundes anlässlich bestimmter Dienstjubiläen. Sie legt fest, wann und in welcher Höhe diese Zuwendungen gezahlt werden und welche Dienstzeiten dafür berücksichtigt werden.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Aushändigung von Dankurkunden.
- Die Höhe der finanziellen Zuwendungen bei Dienstjubiläen.
- Welche Zeiten als Dienstzeit für die Jubiläumsberechnung zählen.
- Fälle, in denen die Aushändigung oder Gewährung zurückgestellt oder hinausgeschoben wird.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundes.
- Soldatinnen und Soldaten.
- Richterinnen und Richter im Bundesdienst.
Eckpunkte
- Dankurkunden und Zuwendungen werden zum 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläum gewährt.
- Die Zuwendung beträgt 350 Euro für 25 Jahre, 500 Euro für 40 Jahre und 600 Euro für 50 Jahre Dienstzeit.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, Ausbildung oder Tätigkeit als Ehrenbeamter bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn werden bei der Dienstzeitberechnung berücksichtigt.
- Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung können bei anhängigen Straf- oder Disziplinarverfahren zurückgestellt oder bei verhängten Disziplinarmaßnahmen hinausgeschoben werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von DienstjubiläumszuwendungenStandGeändert durch Art. 3 G v. 3.12.2015 I 2163
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2014 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 84 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und des § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt 1.für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,2.für die Soldatinnen und Soldaten.Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
§ 2Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
§ 3Berücksichtigungsfähige Zeiten
- September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) oderc)nach den Vorschriften über Kassation (§§ 311 bis 327) der Strafprozessordnung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1974 (GBl. I Nr. 4 S. 62), die zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2 der Vereinbarung vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1243) geändert worden ist.Zeiten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nur berücksichtigt, wenn keine Ausschlussgründe für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach § 16 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vorliegen.
§ 4Aushändigung der Dankurkunde
§ 5Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
§ 6Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 19 des Gesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie2.die Soldatenjubiläumsverordnung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2806).