Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das elektronische Verfahren für die Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für bestimmte Investmentvermögen. Sie legt fest, wie diese Anzeigen elektronisch einzureichen sind.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Anzeigeschreiben und weiteren Unterlagen an die BaFin.
- Die Möglichkeit, mehrere Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion in einer Anzeige zusammenzufassen.
- Den Übertragungsweg und die zulässigen Dateiformate für die elektronische Einreichung.
- Die Benennung der zu übermittelnden Dateien und die Vorgehensweise bei Ergänzungsanzeigen.
Wen es betrifft
- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die inländische OGAW in anderen EU-/EWR-Staaten vertreiben wollen.
- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die EU-AIF oder inländische AIF in anderen EU-/EWR-Staaten an professionelle Anleger vertreiben wollen.
Eckpunkte
- Anzeigen müssen für jedes Investmentvermögen einzeln erfolgen, außer bei Umbrella-Konstruktionen.
- Die Übermittlung erfolgt über das MVP Portal der BaFin.
- Zulässige Dateiformate sind PDF, DOC oder DOCX; Dateien müssen zweifach als ZIP-Datei verpackt werden, ohne Passwort.
- Die Dateien müssen spezifische Bezeichnungen tragen, die BaFin-ID und eine Inhaltsbezeichnung enthalten.
Gesetzestext
Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
(+++ Textnachweis ab: 22.7.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 312 Absatz 8 Satz 1 und des § 331 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung des Anzeigeschreibens und der weiteren Unterlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach 1.§ 312 Absatz 1 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuches durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwalteten inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigen, oder durch eine von ihnen entsprechend bevollmächtigte Person,2.§ 331 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwalteten EU-AIF oder an einem von ihnen verwalteten inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben beabsichtigen, oder durch eine von ihnen entsprechend bevollmächtigte Person.
§ 2Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung von Anzeigen; Vollmacht
§ 3Übertragungsweg
§ 4Übertragungsformate
§ 5Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
§ 6Ergänzungsanzeigen
Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat der Anzeigepflichtige eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz vom
- Juni 2011 (BGBl. I S. 1302) außer Kraft.