Verordnung zu Vertrauensdiensten 1, 2
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung der EU-Verordnung Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste und legt spezifische Anforderungen für Vertrauensdienste in Deutschland fest. Sie soll sicherstellen, dass elektronische Transaktionen im Binnenmarkt sicher und vertrauenswürdig sind.
Was es regelt
- Anforderungen an die Barrierefreiheit von Vertrauensdiensten für Menschen mit Behinderungen.
- Die Ausgestaltung der finanziellen Absicherung (Deckungsvorsorge) für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter.
- Die Dokumentation bei der Ausgabe qualifizierter Zertifikate und die Vorsorge für deren dauerhafte Prüfbarkeit.
- Anzeigepflichten für benannte Stellen bezüglich Signaturerstellungseinheiten.
Wen es betrifft
- Anbieter von Vertrauensdiensten, insbesondere qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter.
- Benannte Stellen, die Signaturerstellungseinheiten zertifizieren.
Eckpunkte
- Barrierefreie Vertrauensdienste müssen, soweit technisch möglich, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
- Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder eine Freistellungs-/Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts erbracht werden.
- Bei einer Versicherung muss die Jahreshöchstleistung mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.
- Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter müssen Vorsorge treffen, dass Zertifikate bei Betriebseinstellung von einem anderen Anbieter oder der Bundesnetzagentur übernommen werden können.
Gesetzestext
Verordnung zu VertrauensdienstenDiese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU)Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung u
(+++ Textnachweis ab: 28.2.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 910/2014 (CELEX Nr: 32014R0910) Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anforderungen an die Barrierefreiheit
Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach § 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.
§ 2Ausgestaltung der Deckungsvorsorge für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
§ 3Dokumentation der Ausgabe qualifizierter Zertifikate für Vertrauensdienste
§ 4Vorsorge für die dauerhafte Prüfbarkeit qualifizierter Zertifikate
§ 5Anzeigen zu Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr.
910/2014Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur neue Zertifizierungen von Signaturerstellungseinheiten, Annullierungen der Zertifizierungen oder Informationen über nicht mehr zertifizierte Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unverzüglich anzuzeigen.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.