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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2019

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, wie das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2019 berechnet wird, um Beitragszuschüsse zu gewähren. Sie basiert auf Wirtschaftswerten und Beziehungswerten, die in Anlagen definiert sind.

Was es regelt

  • Die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2019.
  • Die Berechnungsgrundlagen für Beitragszuschüsse.
  • Die Verwendung von Wirtschaftswerten und Beziehungswerten aus landwirtschaftlichen Testbetrieben.
  • Die Rundung des Arbeitseinkommens auf volle Euro.

Wen es betrifft

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die Beitragszuschüsse erhalten.
  • Unternehmer von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Arbeitseinkommen ermittelt wird.

Eckpunkte

  • Das Arbeitseinkommen wird auf Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne von Testbetrieben ergeben.
  • Für Betriebe mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt ein spezifischer Beziehungswert.
  • Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1997fache des Wirtschaftswerts.
  • Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1854fache des Wirtschaftswerts.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung Landwirtschaft 2019Verordnung

r Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2019 (+++ Textnachweis ab: 30.10.2018 +++) AELV 2019EingangsformelAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der

letzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: AELV 2019§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1)Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2019 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus 1.dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und2.dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
(2)Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

grunde

legen ist 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis

25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist

ermitteln, indem 1.der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und3.dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht

runden.

(3)Bei Betrieben mit einem

grunde

legenden Wirtschaftswert von mehr als 36 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 36 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und3.dieses Produkt

m nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1997fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1854fache des Wirtschaftswerts.

(4)Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.

nächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,2.dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen

ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,3.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und4.dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5)Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. AELV 2019§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AELV 2019SchlussformelDer Bundesrat hat

gestimmt. AELV 2019Anlage 1(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2018, 1764) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0001,051526 0001,048127 0001,043628 0001,038229 0001,032130 0001,025531 0001,018432 0001,010933 0001,003234 0000,995235 0000,987236 0000,9790 AELV 2019Anlage 2(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2018, 1764) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0000,708826 0000,719327 0000,727728 0000,734229 0000,739130 0000,742831 0000,745332 0000,746833 0000,747634 0000,747535 0000,746936 0000,7457 AELV 2019Anlage 3(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2018, 1765) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 36 0000,9790100 0000,6033150 0000,4686200 0000,3868250 0000,3314300 0000,2910350 0000,2603400 0000,2360450 0000,2162500 0000,1997 AELV 2019Anlage 4(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2018, 1765) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 36 0000,7457100 0000,5242150 0000,4171200 0000,3488250 0000,3014300 0000,2664350 0000,2393400 0000,2178450 0000,2001500 0000,1854

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.