Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung, Berufung und Arbeitsweise des Steuerungsgremiums bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. Sie legt fest, wie dieses Gremium Entscheidungen trifft und wer es vertritt.
Was es regelt
- Die Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder des Steuerungsgremiums.
- Die Aufgaben und die Vertretung der vorsitzenden Person des Steuerungsgremiums.
- Die Durchführung von Sitzungen und die Beschlussfassung des Gremiums.
- Die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit im Steuerungsgremium.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V., der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V., die Stiftung Warentest.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen.
Eckpunkte
- Das Steuerungsgremium besteht aus sechs Mitgliedern, die jeweils eine spezifische Stelle vertreten.
- Die Tätigkeit im Steuerungsgremium ist ehrenamtlich und es gibt keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
- Das Steuerungsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Stimmen abgegeben werden können.
- Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail gefasst werden, mit einer Frist von zehn Arbeitstagen für die Stimmabgabe.
Gesetzestext
Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
(+++ Textnachweis ab: 23.6.2021 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Rentenübersichtsgesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Zusammensetzung des Steuerungsgremiums
§ 2Berufung der Mitglieder des Steuerungsgremiums und deren stellvertretenden Personen
§ 3Nachfolge von Mitgliedern und stellvertretenden Personen
§ 4Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit im Steuerungsgremium
Die Mitglieder und ihre stellvertretenden Personen üben ihre Tätigkeit im Steuerungsgremium ehrenamtlich aus. Sie haben für diese Tätigkeit keinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
§ 5Vorsitzende Person des Steuerungsgremiums
§ 6Vertretung des Steuerungsgremiums nach außen
Die vorsitzende Person vertritt das Steuerungsgremium gegenüber der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht und nach außen.
§ 7Geschäftsordnung
Das Steuerungsgremium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8Leitung der Sitzungen
§ 9Teilnahme der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht an Sitzungen
An den Sitzungen des Steuerungsgremiums können auch Vertreterinnen und Vertreter der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht teilnehmen.
§ 10Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
§ 11Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist das Steuerungsgremium, wenn mindestens drei Stimmen abgegeben werden können.
§ 12Beschlussfassung
§ 13Vertretung bei der Stimmabgabe
§ 14Annahmefiktion für Beschlussvorlagen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
Hat das Steuerungsgremium zu einer Beschlussvorlage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht, die den Mitgliedern und den stellvertretenden Personen mindestens zehn Arbeitstage vor einer Sitzung des Steuerungsgremiums übermittelt worden ist, keinen Beschluss gefasst, so gilt die Beschlussvorlage zehn Arbeitstage nach der Sitzung als angenommen.
§ 15Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.