Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2020

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2020 berechnet wird. Dies ist wichtig für die Gewährung von Beitragszuschüssen.

Was es regelt

  • Die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2020.
  • Die Berechnungsgrundlage für Beitragszuschüsse.
  • Die Verwendung von Beziehungswerten basierend auf Wirtschaftswerten und Gewinnen landwirtschaftlicher Testbetriebe.
  • Die Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmethoden je nach Größe und Gruppenzuordnung des Betriebs.

Wen es betrifft

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
  • Unternehmer, die Beitragszuschüsse erhalten.

Eckpunkte

  • Das Arbeitseinkommen wird auf Basis des Wirtschaftswertes des Unternehmens und spezifischer Beziehungswerte ermittelt.
  • Es gibt unterschiedliche Berechnungsmethoden für Betriebe der Gruppe 1, Gruppe 2 und Gruppe 3.
  • Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt ein spezifischer Beziehungswert.
  • Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts; für Gruppe 2 das 0,1643fache.
  • Das ermittelte Arbeitseinkommen wird auf volle Euro abgerundet.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung Landwirtschaft 2020Verordnung

r Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2020 (+++ Textnachweis ab: 6.12.2019 +++) AELV 2020EingangsformelAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der

letzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: AELV 2020§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1)Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2020 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus 1.dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und2.dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
(2)Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

grunde

legen ist 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis

25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist

ermitteln, indem 1.der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und3.dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht

runden.

(3)Bei Betrieben mit einem

grunde

legenden Wirtschaftswert von mehr als 36 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1.bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und2.bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 36 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,2.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und3.dieses Produkt

m nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1643fache des Wirtschaftswerts.

(4)Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1.

nächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei

ordnung des Betriebs

r Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,2.dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen

ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,3.dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und4.dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5)Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. AELV 2020§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. AELV 2020SchlussformelDer Bundesrat hat

gestimmt. AELV 2020Anlage 1(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2019, 1995) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0001,143326 0001,135127 0001,126328 0001,116929 0001,107130 0001,097031 0001,086832 0001,076333 0001,065834 0001,055435 0001,044936 0001,0344 AELV 2020Anlage 2(

§ 1Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2019, 1995) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert bis 25 0000,728926 0000,733127 0000,735828 0000,737229 0000,737630 0000,737231 0000,736032 0000,734133 0000,731834 0000,729035 0000,725836 0000,7224 AELV 2020Anlage 3(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl.

I 2019, 1996) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 36 0001,0344100 0000,6149150 0000,4741200 0000,3898250 0000,3330300 0000,2919350 0000,2607400 0000,2360450 0000,2160500 0000,1994 AELV 2020Anlage 4(

§ 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl.

I 2019, 1996) Wirtschaftswert in DMBeziehungswert 36 0000,7224100 0000,4781150 0000,3764200 0000,3130250 0000,2695300 0000,2375350 0000,2130400 0000,1935450 0000,1776500 0000,1643

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.