Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher P
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen berechnet und gezahlt werden, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Wehr- oder Zivildienst leisten. Sie legt fest, wie diese Beiträge pauschal ermittelt und an die Rentenversicherungsträger abgeführt werden.
Was es regelt
- Die pauschale Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Zahlung dieser Beiträge für Wehr- und Zivildienstzeiten.
- Die Zuständigkeiten für die Berechnung und Zahlung der Beiträge.
- Das Verfahren zur Beitragsberechnung und -zahlung, einschließlich Vorschusszahlungen.
Wen es betrifft
- Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten.
- Personen, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art befinden und rentenversicherungspflichtig sind.
Eckpunkte
- Die Beiträge werden kalenderjährlich berechnet.
- Die Berechnung erfolgt getrennt für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung.
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist für Wehrdienstleistende zuständig.
- Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist für Zivildienstleistende zuständig.
- Vorschüsse auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres zu zahlen.
- Unterschiedsbeträge nach Jahresabrechnung sind bis zum 31. März des Folgejahres zu zahlen oder zu erstatten.
Gesetzestext
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und ZivildienstesStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 178 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), der zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.
§ 2Beitragsberechnung
§ 3Berechnungsgrundlagen
- Alternative) die den Leistungen nach § 5 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (
- Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 4Zuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für 1.Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,2.Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
§ 5Berechnungsverfahren
§ 6Beitragszahlung
§ 7
(weggefallen)
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.