Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verwaltungsabgabe und Vorschussverpflichtung für Aussteller deutscher Auslandsbonds im Rahmen des Bereinigungsgesetzes. Sie legt fest, wie diese Abgaben und Vorschüsse berechnet, erhoben und gegebenenfalls zurückgefordert werden können.
Was es regelt
- Die Höhe der Verwaltungsabgabe für das allgemeine Bereinigungsverfahren.
- Die Höhe der Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung.
- Die Vorschussverpflichtung der Aussteller auf Zahlungen der Auslandsbevollmächtigten.
- Das Verfahren zur Erhebung und Rückforderung dieser Abgaben und Vorschüsse.
Wen es betrifft
- Aussteller von deutschen Auslandsbonds.
- Das Amt für Wertpapierbereinigung, die Bundeshauptkasse und Finanzämter.
Eckpunkte
- Aussteller zahlen eine Verwaltungsabgabe von drei Promille des vorläufigen Bemessungsbetrages für das allgemeine Bereinigungsverfahren.
- Für die Sammelanerkennung beträgt die Verwaltungsabgabe ein Promille des Nennbetrags der Stücke, deren Anerkennung beantragt wird.
- Aussteller müssen auf Verlangen Vorschüsse in Höhe von fünf Promille des vorläufigen Bemessungsbetrages leisten.
- Der Bund, die Länder und die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von diesen Zahlungen befreit.
Gesetzestext
verordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)Stand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
EingangsformelAuf Grund der §§ 58, 64, 65 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
010Abschnitt IVer
waltungsabgabe
§ 1Verwaltungsabgabe für das allgemeine Bereinigungsverfahren
- Mai 1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse befanden oder die nach diesen Unterlagen von der Konversionskasse damals zur Tilgung bereitgestellt waren (Tilgungsdepots);c)der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Deutschen Golddiskontbank (Treuhandverwaltung) am
- Mai 1945 im Eigenbesitz der Deutschen Golddiskontbank befanden;d)der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
§ 2Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung
§ 3Erhebung der Verwaltungsabgabe
§ 4Befreiungen
Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach §§ 1 und 2 befreit.
020Abschnitt IIV
orschußverpflichtung der Aussteller
§ 5Vorschußverpflichtung
§ 6Erhebung der Vorschüsse
030Abschnitt III
Gemeinsame Vorschriften
§ 7Geltung der Abgabenordnung
Die Allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung gelten sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 8Land Berlin
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.