Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts namens "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" mit Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf. Ihr Hauptzweck ist es, das Andenken an Konrad Adenauer zu wahren und seinen Nachlass für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was es regelt
- Die Errichtung und Rechtsform der "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus".
- Den Zweck der Stiftung, insbesondere die Pflege des Andenkens an Konrad Adenauer und die Auswertung seines Nachlasses.
- Die Zusammensetzung und Aufgaben des Stiftungsvermögens, einschließlich staatlicher Zuschüsse und der Annahme von Zuwendungen.
- Die Organe der Stiftung (Kuratorium und Vorstand) und deren Aufgaben.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Gründerin und Förderin der Stiftung.
- Die Erben Konrad Adenauers, die ein Vorschlagsrecht für Kuratoriumsmitglieder haben.
Eckpunkte
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
- Sie erhält einen jährlichen Zuschuss des Bundes aus dem Bundeshaushalt.
- Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für fünf Jahre bestellt werden.
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln bestellt werden.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-HausStandGeändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1978 +++)
§ 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" wird mit Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2Stiftungszweck
§ 3Stiftungsvermögen
§ 4Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind 1.das Kuratorium, 2.der Vorstand.
§ 6Kuratorium
§ 7Vorstand
§ 8Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§ 9Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 10Beschäftigte
§ 11Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 12Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 13Übernahme von Rechten und Pflichten
Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch die mit den Erben Adenauer geschlossenen Verträge vom
- Dezember 1967 und
- Dezember 1976 begründet worden sind. Das gleiche gilt für Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus abgeschlossen hat.
§ 14Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 15Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.