Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details für die Durchführung und den Nachweis der Abschlusstests von Integrationskursen, insbesondere den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ und den Test „Leben in Deutschland“. Sie legt fest, wie diese Prüfungen ablaufen, wer sie abnimmt und wie die Ergebnisse bewertet werden.
Was es regelt
- Die Durchführung und den Umfang der Abschlusstests für Integrationskurse.
- Die Anmeldung und Teilnahme an diesen Tests.
- Die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Bedingungen für das Bestehen.
- Die Sicherstellung der Identität der Prüflinge und die Aufsicht während der Prüfungen.
Wen es betrifft
- Personen, die an Integrationskursen teilnehmen und deren Abschlusstests ablegen müssen.
- Prüfungsstellen, die diese Tests abnehmen.
Eckpunkte
- Der „Deutsch-Test für Zuwanderer“ besteht aus einer schriftlichen Prüfung (100 Minuten) und einer mündlichen Paarprüfung (ca. 15 Minuten).
- Der Test „Leben in Deutschland“ ist eine schriftliche Prüfung, bei der mindestens 15 von 33 Fragen richtig beantwortet werden müssen, um den Orientierungskurs zu bestehen.
- Die Identität der Prüflinge muss vor Beginn des Tests anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild festgestellt werden.
- Prüfungen können unbegrenzt oft wiederholt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses
(+++ Textnachweis ab: 20.4.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Januar 2013 (BGBl. I S. 86) eingefügt worden ist, und des § 10 Absatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom
- August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für die skalierten Tests „Deutsch-Test für Zuwanderer“ und „Leben in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 der Integrationskursverordnung.
§ 2Anmeldung und Teilnahme
Anmeldung und Teilnahme erfolgen bei den nach § 20a der Integrationskursverordnung zugelassenen Prüfungsstellen.
§ 3Prüfungsumfang und Prüfungsdauer
§ 4Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsstellen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut zur Verfügung gestellt.
§ 5Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
§ 6Überprüfung der Identität
§ 7Aufsicht und Protokoll
§ 8Ausschluss von der Prüfung
§ 9Rücktritt, Abbruch und Wiederholung der Prüfung
§ 10Bewertung der Prüfungsergebnisse
§ 11Einsichtnahme
Die Prüfungsunterlagen können innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses vom Prüfling eingesehen werden.
§ 12Verschwiegenheit
Alle mit der Testdurchführung und -auswertung beauftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen der Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.
§ 13Archivierung
§ 14Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.