Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Urlaubsanspruch und die Altersvorsorge von Arbeitnehmern, Beamten und Richtern, die an einer Eignungsübung bei den Streitkräften teilnehmen. Sie stellt sicher, dass diese Personen während und nach der Übung keine Nachteile bei ihrem Urlaub oder ihrer Altersversorgung erleiden.
Was es regelt
- Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer, die nach einer Eignungsübung aus den Streitkräften ausscheiden oder dort verbleiben.
- Urlaubsbescheinigungen, die Arbeitgeber ausstellen müssen.
- Urlaubsregelungen für Beamte und Richter.
- Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in Betrieben mit Pensionskassen.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, Beamte und Richter, die an einer Eignungsübung bei den Streitkräften teilnehmen.
- Arbeitgeber dieser Personen.
Eckpunkte
- Arbeitnehmer erhalten bei Ausscheiden aus den Streitkräften nach einer Eignungsübung für jeden angefangenen Monat Dienstzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
- Dieser Urlaub wird auch gewährt, wenn die Wartezeit für den Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt ist, und auf volle Tage aufgerundet.
- Der Urlaub ist unter Fortzahlung der Dienstbezüge vor der Entlassung zu gewähren; kann er nicht gewährt werden, sind die Dienstbezüge für den Resturlaub zu zahlen.
- Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht; Beiträge müssen während der Übung nicht entrichtet werden, können aber unter bestimmten Umständen nachzuentrichten sein.
Gesetzestext
Verordnung zum EignungsübungsgesetzStandGeändert durch § 1 V v. 10.5.1971 I 450Überschrift: Die Vorschrift gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 60 V v. 26.8.1957 I 1255
(+++ Textnachweis Geltung ab: 31.12.1970 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften
§ 2Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften
§ 3Urlaubsbescheinigung
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und bereits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubskarte auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte abzugeben. Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzt, erhält von den Streitkräften eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub.
§ 4Urlaub für Beamte und Richter
Für Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sinngemäß.
§ 5Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
§ 6Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 7Urlaubskassen
Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 8Anrechnung der Wehrdienstzeit
Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.
§ 9Geltungsdauer der Verordnung
Diese Verordnung tritt am 26. Januar 1956 in Kraft.