Zweite Wassersicherstellungsverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Bau und Umbau von Brunnen und Quellfassungen, die der Sicherstellung der Wasserversorgung in Notfällen dienen. Sie legt technische Anforderungen fest, um die Funktionsfähigkeit und Wasserqualität dieser Anlagen zu gewährleisten.
Was sie regelt
- Die technischen Anforderungen an Bau und Umbau von Brunnen und Quellfassungen.
- Die Materialien und Bestandteile, die für diese Anlagen zu verwenden sind.
- Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen.
- Die Standsicherheit und Belastbarkeit von Brunnenbauteilen.
Wen es betrifft
- Personen oder Stellen, die Brunnen und Quellfassungen bauen oder umbauen.
- Anlagen, die zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Betriebswasser oder zur Deckung des Bedarfs an Löschwasser dienen.
Eckpunkte
- Brunnen und Quellfassungen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut oder umgebaut werden.
- Brunnen und Quellfassungen müssen so beschaffen sein, dass sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen.
- Brunnenschacht und Brunnenkopf müssen das Wasser vor äußeren Einwirkungen wie radioaktiven Niederschlägen oder Kampfmitteln schützen.
- Bei ausreichendem Grundwasserstand und einer Wasserbereitstellung bis 3 cbm/h sind weitgehend Handpumpen einzusetzen; für Elektromotorpumpen ist ein Notstromaggregat vorzusehen.
Gesetzestext
2. WasSV1973-09-11BGBl I1973, 1313Zweite WassersicherstellungsverordnungStandGeändert durch Art. 1 V v. 25.4.1978 I 583
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1978 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Nr. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
- August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1225), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
- Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur 1.Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, 2.Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang, 3.Deckung des Bedarfs an Löschwasser nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.
§ 2Allgemeine Anforderungen
Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 3Bauweise, Baustoffe und Bestandteile von Brunnen
§ 4Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen
§ 5Festigkeitsnachweis
Die Bauteile eines Brunnens müssen folgenden Anforderungen genügen: 1.Brunnenschachta)Es ist ein kreisförmiger Querschnitt mit möglichst kleinem Durchmesser zu wählen.b)Nacheinander sind folgende Lastfälle anzusetzen:aa)eine gleichmäßig verteilte senkrechte Gebrauchslast in Geländehöhe von 200 kN/qm,bb)ein gleichmäßig verteilter Außendruck (Kreisringdruck) von 150 kN/qm.c)Der Kreisringquerschnitt muß unter einem horizontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck "p" (kN/qm)entwederaa)eine Verformung von 1% seines Durchmessers ohne Überschreitung der zulässigen Spannungen aufnehmenoderbb)für ein Biegemoment a(tief)a(hoch)2 M = p(tief)o --------------- (kN x
- m)2bemessen werdenodercc)eine Scheiteldrucklast von a(tief)a(hoch)2 x Pi P = 1,7 x p(tief)o x --------------------- (kN/
- m)2 x a(tief)iaufnehmen.Hierbei bedeuten:P(tief)o = 50 (kN/qm)a(tief)a = Außenradius (m)a(tief)i = Innenradius (m).2.Brunnenrohre und BrunnenkopfDie als Brunnenelemente verwendeten Rohre sind nacheinander für folgende Lastfälle zu bemessen:a)einen gleichmäßig verteilten Außendruck (Kreisringdruck) von 200 kN/qmb)unter einem horizontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck "p" (kN/
- qm)muß eine Verformung von 1% des Durchmessers ohne Überschreitung der zulässigen Spannungen aufgenommen werden können.
§ 6Bauweise, Baustoffe und Bestandteile von Quellfassungen
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.