Gesetz zur Ausführung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie zu
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von EU-Beschlüssen zur Nutzung von Informationstechnologie im Zollbereich und zur gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bei Zoll- und Agrarregelungen. Es legt fest, wie Daten im Zollinformationssystem erfasst und verarbeitet werden und wer für Schadensersatzansprüche haftet.
Was es regelt
- Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie im Zollbereich und der gegenseitigen Amtshilfe.
- Das Verzeichnis von Zuwiderhandlungen, die im Zollinformationssystem erfasst werden dürfen.
- Die Erfassung und Löschung von Informationen und personenbezogenen Daten im Zollinformationssystem.
- Den Datenabruf durch das Bundeskriminalamt aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Generalzolldirektion, Zollfahndungsämter und Hauptzollämter.
- Natürliche Personen und Unternehmen, gegen die Ermittlungen im Zusammenhang mit Zollstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten geführt werden.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schadensersatzansprüche nach Artikel 30 des Beschlusses 2009/917/JI und Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97.
- Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften, die mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme von mindestens zwölf Monaten bedroht sind.
- Daten zu natürlichen Personen im Aktennachweissystem für Zollzwecke werden nach Fristen von einem, drei, sechs oder zehn Jahren gelöscht, abhängig vom Verfahrensstand.
- Daten zu Unternehmen werden gelöscht, wenn die zugehörigen Daten natürlicher Personen zu löschen sind, oder nach Fristen von einem, drei, sechs oder zehn Jahren bei Bußgeldverfahren.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. Mär
(+++ Textnachweis ab: 7.4.2004 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom
- November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Schadensersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom
- März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion, geltend zu machen.
§ 2
Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses 2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. Das Bundesministerium der Finanzen erstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach Satz 1.
§ 3
§ 4
Das Bundeskriminalamt ist berechtigt, Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 5
§ 6
§ 7Der Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30.
November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.