Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung eines internationalen Vertrags zum Schutz unterseeischer Telegraphenkabel und regelt das Verhalten von Schiffen und Fischern in der Nähe dieser Kabel, um Beschädigungen zu vermeiden.
Was es regelt
- Den Schutz unterseeischer Telegraphenkabel außerhalb der Küstengewässer und in deutschen Küstengewässern.
- Das Verhalten von Fahrzeugen und Fischern in der Nähe von Kabelschiffen und Kabelbojen.
- Die Schadloshaltung von Schiffseignern, die zur Vermeidung von Kabelschäden Ausrüstung opfern.
- Die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag und die möglichen Strafen.
Wen es betrifft
- Alle Fahrzeuge und Fischer, die sich in der Nähe von unterseeischen Telegraphenkabeln oder Kabelschiffen aufhalten.
- Eigentümer von Schiffen oder Fahrzeugen, die Schäden an unterseeischen Kabeln vermeiden.
Eckpunkte
- Fahrzeuge müssen von Kabelschiffen, die Signale führen, mindestens eine Seemeile Abstand halten.
- Fischer müssen Netze oder Fischereigeräte von Kabelschiffen mindestens eine Seemeile entfernt halten.
- Fahrzeuge müssen von Kabelbojen mindestens eine Viertel-Seemeile Abstand halten.
- Fischer müssen Netze oder Fischereigeräte von Kabelbojen mindestens eine Viertel-Seemeile entfernt halten.
- Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Schiffseigner, die Ausrüstung opfern, um Kabelschäden zu vermeiden, haben Anspruch auf Schadloshaltung durch den Kabeleigentümer.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884Stand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
§ 1
Die Bestimmungen der Artikel 5 (Absatz 2 bis 4), 6 und 7 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 finden bezüglich der unterseeischen Telegraphenkabel der in Artikel 1 des Vertrages bezeichneten Art auch innerhalb der deutschen Küstengewässer Anwendung.
§ 2
§ 3
Die §§ 113, 114 und 115 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die in Artikel 10 des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden, während dieselben in Ausübung der ihnen dortselbst erteilten Befugnisse begriffen sind.
§ 4Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrage vom 14.
März 1884 in Kraft.