Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Wiederherstellung von gerichtlichen oder notariellen Urkunden, deren Originale zerstört wurden oder abhandengekommen sind. Sie legt fest, wie solche Urkunden ersetzt werden können, um ihre Rechtsgültigkeit zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Ersetzung von Originalurkunden, die von einem Gericht oder Notar erstellt wurden und zerstört oder verloren gegangen sind.
- Das Verfahren zur Feststellung des Inhalts einer Urkunde, wenn keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift mehr vorhanden ist.
- Die Zuständigkeiten von Gerichten und Notaren bei der Ersetzung von Urkunden.
- Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen zur Ersetzung von Urkunden.
Wen es betrifft
- Gerichte und Notare, die Urkunden aufgenommen oder ausgestellt haben.
- Personen, die an solchen Urkunden beteiligt sind oder von deren Verlust betroffen sind.
Eckpunkte
- Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden, wird die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift davon ersetzt (§ 1 Abs. 1).
- Auf der Ersatzurkunde muss vermerkt werden, dass sie die zerstörte oder abhandengekommene Urschrift ersetzt (§ 1 Abs. 2).
- Ist keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden, kann das Gericht oder der Notar den Inhalt der Urkunde durch Beschluss feststellen (§ 3 Abs. 1).
- Das Verfahren zur Ersetzung der Urschrift ist gebührenfrei, es werden jedoch Schreibgebühren für zugestellte Ausfertigungen erhoben (§ 7 Abs. 1).
Gesetzestext
Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer UrkundenStandGeändert durch Art. 35 G v. 17.12.2008 I 2586 Überschrift: Vorschriftenteile, die den öste
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 44 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1658) und des § 10 der Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom
- Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2139) wird verordnet:
§ 1
§ 2
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7(1) Das Verfahren nach den §§ 1 und 3 ist gebührenfrei.
Für die den Beteiligten zugestellten Ausfertigungen werden Schreibgebühren erhoben. Befand sich die Urschrift im Besitz eines Beteiligten und hat dieser den Verlust zu verantworten, so hat er für die Wiederherstellung die gleiche Gebühr wie für die erstmalige Aufnahme oder Ausstellung der Urkunde zu entrichten.
§ 8
Das Amtsgericht ist auch zuständig, Urkunden, die von Dienststellen der Wehrmacht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgestellt sind und sich in dauernder gerichtlicher Verwahrung befinden, in gleicher Weise wie Urkunden, die das Amtsgericht selbst aufgenommen oder ausgestellt hat, wiederherzustellen.
§ 9
Die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung werden im Verwaltungsweg erlassen.
§ 10
-
SchlußformelDer Reichsminister der Justiz