Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Bundesstatistik über die Prostitutionstätigkeit und das Prostitutionsgewerbe in Deutschland. Sie legt fest, welche Daten erhoben werden müssen, um die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes zu überwachen.
Was es regelt
- Die Erhebung von Daten zur Prostitutionstätigkeit.
- Die Erfassung von Informationen zum Prostitutionsgewerbe.
- Die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge.
- Die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden in den Ländern, die für die Durchführung der genannten Sachverhalte verantwortlich sind.
- Personen, die eine Anmeldebescheinigung für Prostitutionstätigkeit beantragen oder besitzen.
Eckpunkte
- Die Statistik erfasst unter anderem das Geburtsjahr und die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person.
- Für das Prostitutionsgewerbe werden Anträge auf Erlaubnis, deren Verlängerung, Erteilung, Versagung, Rücknahme und Widerruf erfasst.
- Die Erhebungen finden jährlich statt, erstmals für das Berichtsjahr 2017.
- Die auskunftspflichtigen Behörden müssen die Angaben bis zum 28. Februar des Folgejahres an das zuständige statistische Landesamt melden.
Gesetzestext
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1Umfang der Erhebungen
Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über: 1.die Prostitutionstätigkeit,2.das Prostitutionsgewerbe,3.Prostitutionsfahrzeuge und4.Prostitutionsveranstaltungen.
§ 2Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang: 1.die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,2.das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,3.die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,4.der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,5.die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,6.die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und7.die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.
§ 3Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang: 1.der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis, die Erteilung der Erlaubnis, die Erteilung der Verlängerung der Erlaubnis und die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach: a)Betreiben einer Prostitutionsstätte,b)Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,c)Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges undd)Betreiben einer Prostitutionsvermittlung,2.die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,3.die Gründe für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach: a)Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,b)Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,c)Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,d)Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes unde)anderen nicht in den Buchstaben a bis d genannten Gründen,4.der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,5.der Ort der Prostitutionsstätte,6.das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlängerung und7.die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, das bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde.
§ 4Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang: 1.die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,2.der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und3.die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.
§ 5Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang: 1.die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und2.der Ort der Prostitutionsveranstaltung.
§ 6Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: 1.die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und2.der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 7Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
§ 8Auskunftspflicht
§ 9Übermittlung, Löschung
§ 10
Regelung für das Jahr 2017Abweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag
- Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag
- Dezember erhoben.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.