Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung von Erlaubnissen an Seelotsen, die außerhalb der festgelegten Reviere tätig sind, sowie die Überwachung dieser Tätigkeit.
Was es regelt
- Die Voraussetzungen für Bewerber, die gewerbsmäßig als Seelotse über See (Überseelotse) oder auf bestimmten Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere arbeiten möchten.
- Die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfung, die diese Bewerber ablegen müssen.
- Die Erteilung und die möglichen Auflagen für die Erlaubnis sowie die Ausstellung eines Lotsenausweises.
- Die Genehmigung von Entgelten für die Leistungen dieser Seelotsen.
Wen es betrifft
- Personen, die gewerbsmäßig als Seelotse über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere tätig sein wollen.
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Aufsichtsbehörde.
Eckpunkte
- Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen.
- Für bestimmte Fahrtgebiete reichen Befähigungszeugnisse AKü, BKü, AK oder BK aus.
- Bewerber müssen in einer mündlichen Prüfung vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweisen.
- Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal frühestens nach einem Monat wiederholt werden.
Gesetzestext
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der ReviereStand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1978 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 50 Abs. 2, der §§ 53 und 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird verordnet:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4(1) Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber eine Erlaubnis zu erteilen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, durch die sichergestellt wird, daß der Seelotse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbesondere dafür sorgt, daß er seine für die Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält. Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen.
§ 5
Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§ 6
§ 7
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.
§ 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin. § 8 Kursivdruck: Jetzt § 50 - SeelotG - 9515-1
§ 9Diese Verordnung tritt am 1.
September 1978 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
Anlage 1(zu § 4 Abs. 1)Ausweis für Überseelotsen(Fundstelle: BGBl. I 1978, 1517)
Anlage 2(zu § 4 Abs. 1)Ausweis für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere(Fundstelle: BGBl. I 1978, 1518)