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Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen und Antipersonenminen, die in das Bundesgebiet eingeführt oder aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden oder sich im Besitz von Unternehmen oder Privatpersonen befinden. Sie legt fest, welche Informationen gemeldet werden müssen und bis wann dies zu geschehen hat.

Was es regelt

  • Meldepflichten für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen.
  • Meldepflichten für den Besitz und die Vernichtung von Antipersonenminen.
  • Die Art der zu meldenden Informationen (z.B. Anzahl, Typ, Verwendungszweck).
  • Fristen für die Abgabe der Meldungen.

Wen es betrifft

  • Unternehmen, die meldepflichtige Kriegswaffen einführen oder ausführen.
  • Unternehmen oder Privatpersonen, die Antipersonenminen besitzen oder die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.

Eckpunkte

  • Meldungen für Kriegswaffen sind spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstatten.
  • Meldepflichtige Kriegswaffen umfassen unter anderem Kampfpanzer (mindestens 16,5 metrische t Leergewicht, 75 mm Kanone), gepanzerte Kampffahrzeuge, Kanonen/Haubitzen/Mörser (mindestens 100 mm Kaliber), Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe (mindestens 750 metrische t Wasserverdrängung oder bestimmte Flugkörper/Torpedos) und Flugkörper (mindestens 25 km Reichweite).
  • Meldungen für Antipersonenminen sind spätestens binnen 2 Wochen nach dem 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben.
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über Meldepflichten für bestimmte KriegswaffenStand

(+++ Textnachweis ab: 28.1.1995 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. August 1994 (BGBl. I S. 2068) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1Allgemeine Meldepflichten

(1)Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus dem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, Typenbezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei der Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr den Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu melden.
(2)Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 1994, zu erstatten.

§ 2Meldepflichtige Kriegswaffen

(1)Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen der Meldepflicht: 1.Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit einem Leergewicht von mindestens 16,5 metrische t und einer Panzerkanone mit einem Kaliber von mindestens 75 mm, 2.gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der Kriegswaffenliste, die entweder für den Transport einer Infanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder mit einer Rohrwaffe von mindestens 12,5 mm Kaliber oder mit einer Abfeuereinrichtung für Flugkörper ausgerüstet sind, 3.Kanonen, Haubitzen, Mörser der Nummer 31 der Kriegswaffenliste sowie Mehrfachraketenwerfer der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem Kaliber von jeweils mindestens 100 mm, 4.Kampfflugzeuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste, 5.Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegswaffenliste, 6.Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegswaffenliste mit einer typenmäßigen Wasserverdrängung von mindestens 750 metrische t oder Ausrüstung mit Flugkörpern oder Torpedos von mindestens 25 km Reichweite, 7.Flugkörper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste mit einer Reichweite von mindestens 25 km, ausgenommen Boden-Luft-Flugkörper; Abfeuereinrichtungen der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste für solche Flugkörper.
(2)Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammengebaute oder zerlegte Kriegswaffen nach Absatz 1. Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder ausgeführt, unterliegt die Gesamtwaffe der Meldepflicht, wenn das letzte Teil ein- oder ausgeführt wird.

§ 3

Meldepflichten nach § 7 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997

(1)Unternehmen oder Privatpersonen, die Antipersonenminen im Sinne von Absatz 2 in ihrem Eigentum oder Besitz haben oder in sonstiger Weise die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Meldungen abzugeben über 1.die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenminen, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Antipersonenminen, 2.die Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Antipersonenminen, 3.den Stand der Programme zur Vernichtung von Antipersonenminen, einschließlich ausführlicher Methoden, die bei der Vernichtung nach Artikel 4 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom
  1. Dezember 1997 angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen, 4.die Art und Menge aller Antipersonenminen, die seit dem
  2. März 1999 nach Artikel 4 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom
  3. Dezember 1997 vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Antipersonenminen, 5.die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind, und die Weitergabe von Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Antipersonenminen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können.
(2)Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.
(3)Die Meldungen sind spätestens binnen 2 Wochen nach dem
  1. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals am
  2. Juni 1999 abzugeben.
(4)§ 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 4Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 5Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

§ 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.