Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen und Antipersonenminen, die in das Bundesgebiet eingeführt oder aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden oder sich im Besitz von Unternehmen oder Privatpersonen befinden. Sie legt fest, welche Informationen gemeldet werden müssen und bis wann dies zu geschehen hat.
Was es regelt
- Meldepflichten für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen.
- Meldepflichten für den Besitz und die Vernichtung von Antipersonenminen.
- Die Art der zu meldenden Informationen (z.B. Anzahl, Typ, Verwendungszweck).
- Fristen für die Abgabe der Meldungen.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die meldepflichtige Kriegswaffen einführen oder ausführen.
- Unternehmen oder Privatpersonen, die Antipersonenminen besitzen oder die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.
Eckpunkte
- Meldungen für Kriegswaffen sind spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstatten.
- Meldepflichtige Kriegswaffen umfassen unter anderem Kampfpanzer (mindestens 16,5 metrische t Leergewicht, 75 mm Kanone), gepanzerte Kampffahrzeuge, Kanonen/Haubitzen/Mörser (mindestens 100 mm Kaliber), Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe (mindestens 750 metrische t Wasserverdrängung oder bestimmte Flugkörper/Torpedos) und Flugkörper (mindestens 25 km Reichweite).
- Meldungen für Antipersonenminen sind spätestens binnen 2 Wochen nach dem 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig.
Gesetzestext
Verordnung über Meldepflichten für bestimmte KriegswaffenStand
(+++ Textnachweis ab: 28.1.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1990 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- August 1994 (BGBl. I S. 2068) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
§ 1Allgemeine Meldepflichten
§ 2Meldepflichtige Kriegswaffen
§ 3
Meldepflichten nach § 7 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997
- Dezember 1997 angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen, 4.die Art und Menge aller Antipersonenminen, die seit dem
- März 1999 nach Artikel 4 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom
- Dezember 1997 vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Antipersonenminen, 5.die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind, und die Weitergabe von Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Antipersonenminen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können.
- März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals am
- Juni 1999 abzugeben.
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 5Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.