Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Benennung und Einrichtung einer nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen in Deutschland. Sie legt fest, wie Informationen über terroristische Straftaten gesammelt, verarbeitet und an Eurojust übermittelt werden.
Was es regelt
- Die Benennung des Generalbundesanwalts als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen.
- Die Verarbeitung von Informationen über terroristische Straftaten durch den Generalbundesanwalt.
- Die Übermittlung und Prüfung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder.
- Die Übermittlung von Informationen an Eurojust und den Schutz personenbezogener Informationen.
Wen es betrifft
- Den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
- Die Staatsanwaltschaften der Länder.
Eckpunkte
- Der Generalbundesanwalt ist die nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen.
- Der Generalbundesanwalt verarbeitet Informationen über terroristische Straftaten in einer gesonderten Datei und muss diese von anderen Dateien trennen.
- Staatsanwaltschaften der Länder übermitteln dem Generalbundesanwalt Informationen über terroristische Straftaten, die sie erhoben haben, sofern diese dort noch nicht vorhanden sind.
- Gespeicherte Informationen müssen spätestens sechs Monate nach der Speicherung oder der letzten Veränderung gelöscht werden, es sei denn, sie beziehen sich auf eine terroristische Vereinigung.
Gesetzestext
Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für TerrorismusfragenStand
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGBes 48/2003 (CELEX Nr: 303D0048) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.3.2026 I Nr. 69 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 2a und 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (nationale Anlaufstelle).
§ 2Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen
§ 3Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung
§ 4Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
§ 5Schutz personenbezogener Informationen
§ 6Aufsicht
Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.